Im September 2017 kam ein damals 52-jähriger Mann mit seinem Zweirad zu Fall, nachdem ihm ein Autofahrer die Vorfahrt genommen hatte. Dabei zog er sich eine Verstauchung des linken Fusses zu. Die Suva anerkannte den Unfall und übernahm die Behandlungskosten. Zudem sprach sie dem Mann eine einmalige Entschädigung von rund 14'800 Franken für die bleibende Beeinträchtigung zu.
Strittig war, ob auch Schmerzen in der linken Schulter sowie psychische Beschwerden auf den Unfall zurückzuführen sind. Die Suva verneinte dies: Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen diesen Leiden und dem Unfall von 2017 sei nicht nachgewiesen. Der Mann wehrte sich gegen diesen Entscheid und zog den Fall bis vor das Genfer Kantonsgericht – ohne Erfolg. Dieses wies seine Klage im Juni 2025 ab.
Vor Bundesgericht rügte der Mann, er sei in seinem Recht auf Anhörung verletzt worden. Konkret beanstandete er, dass das Kantonsgericht kein formelles Schreiben verschickt habe, um ihm mitzuteilen, dass das Verfahren abgeschlossen sei und er keine weiteren Eingaben mehr machen könne. Das Bundesgericht liess dieses Argument nicht gelten: Zwischen der letzten Stellungnahme der Suva im November 2024 und dem Urteil im Juni 2025 lagen mehr als sieben Monate. Der Mann hätte in dieser Zeit jederzeit reagieren können. Zudem hatte er im Verlauf des Verfahrens wiederholt von sich aus Unterlagen und Stellungnahmen eingereicht, ohne dazu aufgefordert worden zu sein. Das Gericht durfte deshalb davon ausgehen, dass er auf weitere Äusserungen verzichtet hatte.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und auferlegte dem Mann Gerichtskosten von 800 Franken. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also die Übernahme der Anwaltskosten durch den Staat – lehnte das Gericht ebenfalls ab, da die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe.