Ein Ehepaar aus dem Kanton St. Gallen meldete sich im September 2019 zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Der Mann bezog eine AHV-Altersrente, die Frau eine IV-Rente. Die Sozialversicherungsanstalt lehnte den Antrag ab, weil sie der Ansicht war, das Paar habe auf erhebliches Vermögen verzichtet – darunter Zahlungen von insgesamt 91'000 Franken an den Sohn sowie eine Barabhebung von 200'000 Franken. Der Mann verstarb im April 2020, woraufhin die Frau den Anspruch allein weiterverfolgte.
Ein zentraler Streitpunkt betraf die Frage, wie das Vermögen eines Ehepaares anzurechnen ist, wenn ein Partner eine Altersrente und der andere eine IV-Rente bezieht. Das kantonale Versicherungsgericht hatte entschieden, je ein Zehntel bzw. ein Fünfzehntel des Vermögens anzurechnen. Das Bundesgericht widersprach: Es folgte der Verwaltungspraxis, wonach in solchen Fällen einheitlich ein Fünfzehntel des gesamten Vermögens als Einnahme gilt – zum Schutz der IV-Rentnerinnen und -Rentner.
Bezüglich der 200'000 Franken, die das Paar im Februar 2019 bar abgehoben hatte, korrigierte das Bundesgericht die Vorinstanz ebenfalls: Da der Verbleib des Geldes ungeklärt blieb, sei nach der geltenden Rechtsprechung von einem Vermögensverzicht auszugehen – nicht von noch vorhandenem Vermögen. Für die Zeit von September 2019 bis April 2020 wies das Bundesgericht den Fall ans Kantonsgericht zurück, das nun prüfen muss, ob ein weiterer ungeklärter Vermögensrückgang von rund 40'000 Franken ebenfalls als Verzicht zu werten ist.
Für die Zeit ab Mai 2020 – nach dem Tod des Mannes – gab das Bundesgericht der Sozialversicherungsanstalt recht: Das der Frau zuzurechnende Vermögen überstieg auch nach allen Abzügen die massgeblichen Schwellenwerte, weshalb kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht. Ab Januar 2021 gilt zudem das neue Recht, das bei einem anrechenbaren Vermögen von über 100'000 Franken einen Anspruch von vornherein ausschliesst – eine Grenze, die die Frau in den betreffenden Jahren überschritt.