Ein Mann, der als angehender europäischer Patentanwalt tätig war, erstattete im März 2025 Strafanzeige gegen seinen früheren direkten Vorgesetzten sowie eine Mitarbeiterin der Personalabteilung seiner ehemaligen Arbeitgeberin. Er warf ihnen Betrug vor, weil sie sich geweigert hatten, ihm 24,5 Ferientage auszuzahlen, die er für eine berufliche Weiterbildung aufgewendet hatte. Seiner Ansicht nach hätte die Ausbildung auf Kosten der Arbeitgeberin und während der Arbeitszeit stattfinden müssen, da er als künftiger Patentanwalt einer gesetzlichen Weiterbildungspflicht unterliege.
Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis lehnte es ab, ein Strafverfahren gegen die beiden Beschuldigten zu eröffnen. Das Zürcher Obergericht bestätigte diese Entscheidung. Daraufhin wandte sich der Mann ans Bundesgericht und verlangte, dass die Strafbehörden ein Verfahren wegen Betrugs einleiten müssten.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es stellte fest, dass der Mann seine arbeitsrechtlichen Ansprüche bereits in einem Zivilverfahren vor dem Friedensrichteramt Dietikon geltend gemacht hatte. Wer seine Forderungen bereits in einem laufenden Zivilprozess durchsetzt, kann dieselben Ansprüche nicht gleichzeitig als Grundlage nutzen, um sich am Strafverfahren zu beteiligen und dort Beschwerde zu führen. Das Strafverfahren darf nicht bloss als Umweg dienen, um zivilrechtliche Ansprüche durchzusetzen. Da der Mann keine darüber hinausgehenden persönlichen Ansprüche gegen die Beschuldigten geltend machte, fehlte ihm die Berechtigung zur Beschwerde.
Auch sein Vorwurf, das Obergericht habe seinen Antrag auf eine Stellungnahme des Europäischen Patentamts übergangen und damit sein rechtliches Gehör verletzt, liess das Bundesgericht nicht gelten. Der Mann habe damit letztlich eine inhaltliche Überprüfung des Falls angestrebt, was in diesem Verfahrensstadium unzulässig sei. Die Gerichtskosten von 1'200 Franken trägt er selbst.