Das Genfer Polizeigericht sprach einen Mann am 20. August 2025 von mehreren Vorwürfen frei, darunter Verstösse gegen das Waffengesetz und Sachbeschädigung. Noch bevor das schriftlich begründete Urteil vorlag, reichte der Mann am 3. Oktober 2025 beim Genfer Berufungsgericht eine vollständige Berufungsschrift ein.
Die Präsidentin des Berufungsgerichts teilte ihm daraufhin mit, seine Eingabe sei verfrüht: Da das begründete Urteil des Polizeigerichts noch nicht vorliege, könne die Schrift weder registriert noch als gültige Berufungserklärung entgegengenommen werden. Sie schickte das Dokument zurück. Der Mann wandte sich daraufhin ans Bundesgericht und verlangte unter anderem, seine Eingabe rückwirkend zu registrieren und das Polizeigericht anzuweisen, das begründete Urteil unverzüglich zuzustellen.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Es hielt fest, der Mann habe nicht ausreichend erklärt, weshalb er eine vollständige Berufungsschrift eingereicht habe, obwohl das begründete Urteil noch gar nicht vorlag. Das Berufungsgericht habe ihn nicht an der Ausübung seiner Rechte gehindert: Er könne die Berufung innert zwanzig Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils erklären. Von einer Rechtsverweigerung könne keine Rede sein.
Zudem stellte das Bundesgericht klar, dass es für Klagen über Verzögerungen beim Polizeigericht nicht zuständig ist – dafür sind kantonale Instanzen vorgesehen. Gleiches gilt für den Vorwurf, der amtliche Verteidiger sei untätig geblieben: Dafür wäre zunächst die Verfahrensleitung zuständig gewesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt, da die Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Der Mann muss Gerichtskosten von 500 Franken tragen, wobei das Gericht seine offenbar angespannte finanzielle Lage berücksichtigte.