Ein Mann war im September 2022 vom Tessiner Strafgericht wegen mehrfachen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung verurteilt worden. Er hatte damals auf eine Berufung verzichtet und seinem damaligen Pflichtverteidiger mitgeteilt, das Urteil zu akzeptieren. Jahre später versuchte er, die verpasste Berufungsfrist nachträglich wiederherstellen zu lassen.
Das Tessiner Berufungsgericht wies dieses Gesuch im Dezember 2025 ab. Es stellte fest, dass der Mann die ihm vorgeworfenen Taten gestanden hatte, die verhängte Strafe selbst als angemessen bezeichnete und ausdrücklich auf eine Berufung verzichtet hatte. Zudem hatte sein damaliger Verteidiger ihm die schriftliche Urteilsbegründung zugestellt. Das Gericht kam zum Schluss, dass der Mann die Frist aus eigenem Verschulden verpasst hatte und keine Fehler des Verteidigers vorlagen.
Gegen diesen Entscheid gelangte der Mann ans Bundesgericht. Er machte verschiedene Rechtsverletzungen geltend und beantragte unter anderem die Wiederherstellung der Berufungsfrist. Das Bundesgericht trat auf seine Eingabe jedoch nicht ein. Es hielt fest, dass eine Beschwerde ans Bundesgericht eine ausreichende Begründung erfordert: Der Beschwerdeführer muss sich konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und erklären, weshalb dieser das Recht verletzt. Dies gilt auch für Personen, die ohne Anwalt vor Bundesgericht auftreten.
Der Mann hatte diese Anforderungen nicht erfüllt. Er argumentierte frei, ohne auf die zentralen Punkte des Tessiner Urteils einzugehen – insbesondere auf den festgestellten Widerspruch zwischen seinem damaligen Verhalten und seinen späteren Behauptungen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde deshalb als unzulässig ab und auferlegte dem Mann Gerichtskosten von 800 Franken.