Die Tessiner Strafbehörden hatten den Mann am 13. September 2022 wegen mehrfachen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung verurteilt. Gegen dieses Urteil hätte er innerhalb einer bestimmten Frist Berufung einlegen müssen – das tat er jedoch nicht rechtzeitig. Später beantragte er, die versäumte Frist nachträglich wiederherzustellen, um doch noch Berufung einlegen zu können.
Das Tessiner Berufungsgericht wies dieses Gesuch im Dezember 2025 ab. Es stellte fest, dass das erstinstanzliche Urteil dem Mann ordnungsgemäss zugestellt worden war und er über seine Rechtsmittel informiert worden war. Auch eine Pflichtverletzung seines damaligen Pflichtverteidigers konnte das Gericht nicht erkennen. Das Fristversäumnis sei dem Mann selbst anzulasten – und sein eigenes Verhalten nach der Urteilsmitteilung widerspreche seinen späteren Behauptungen.
Gegen diesen Entscheid gelangte der Mann ans Bundesgericht. Er machte geltend, das Urteil sei ihm nicht gültig zugestellt worden, er sei nicht ausreichend über seine Rechtsmittel informiert worden, und sein früherer Pflichtverteidiger habe seine Pflichten verletzt. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass sich der Mann in seiner Eingabe nicht mit den konkreten Erwägungen des Tessiner Berufungsgerichts auseinandersetzte. Er wiederholte lediglich seine früheren Argumente, ohne zu erklären, weshalb das Berufungsgericht das Recht falsch angewendet haben soll. Auf den zentralen Punkt – dass sein eigenes Verhalten seinen Behauptungen widersprach – ging er gar nicht ein.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil sie den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung nicht genügte. Der Mann muss die Gerichtskosten von 800 Franken selbst tragen. Die Verurteilung wegen Betrugs und Urkundenfälschung bleibt damit rechtskräftig bestehen.