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Firma scheitert mit Klage auf Kostenbefreiung vor Bundesgericht
Eine Aktiengesellschaft wollte für ein laufendes Gerichtsverfahren von den Kosten befreit werden. Das Bundesgericht lehnte das ab.

Eine Aktiengesellschaft hatte im Juli 2023 eine andere Firma auf Feststellung verklagt, dass sie ihr gegenüber keine Schulden in Höhe von rund 1,3 Millionen Franken habe. Das Genfer Zivilgericht wies die Klage im März 2025 ab. Die unterlegene Firma legte daraufhin Berufung ein – doch das Genfer Berufungsgericht verlangte einen Kostenvorschuss von 36'000 Franken.

Da die Firma diesen Betrag offenbar nicht aufbringen konnte oder wollte, beantragte sie, von der Vorschusspflicht befreit zu werden – also unentgeltliche Rechtspflege zu erhalten. Dieser Antrag wurde vom zuständigen Genfer Gericht im Juli 2025 abgelehnt. Begründung: Als Aktiengesellschaft erfülle die Firma die Voraussetzungen nicht. Sie habe insbesondere keine Unterlagen zur finanziellen Lage ihrer wirtschaftlich Berechtigten eingereicht und nicht dargelegt, weshalb ihr einziger Vermögenswert auf dem Spiel stehe.

Die Firma beschwerte sich dagegen beim Genfer Berufungsgericht. Dabei berief sie sich auf neue Beweismittel – legte diese aber nicht bei. Das Berufungsgericht erklärte die Beschwerde im September 2025 für unzulässig, weil die Begründung ungenügend sei: Die Firma habe sich lediglich auf Tatsachen gestützt, die im vorangegangenen Verfahren nicht vorgebracht worden waren und daher nicht berücksichtigt werden konnten.

Dagegen wandte sich die Firma ans Bundesgericht. Dieses wies die Beschwerde nun ab. Die Richter in Lausanne hielten fest, dass das Genfer Berufungsgericht seinen Entscheid ausreichend begründet habe. Die Firma habe zudem nicht aufgezeigt, weshalb die strengen Voraussetzungen für die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege an juristische Personen in ihrem Fall erfüllt sein sollten. Auch der Antrag auf Kostenbefreiung für das bundesgerichtliche Verfahren selbst wurde abgelehnt – die Erfolgsaussichten seien von Anfang an zu gering gewesen. Die Firma muss nun Gerichtskosten von 500 Franken tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 19. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 4A_572/2025