Im November 2022 hielt sich ein Armurier aus dem Wallis auf einem Autobahnrastplatz auf, bewaffnet mit einer Soft-Air-Pistole – einer täuschend echten Nachbildung einer Beretta. Als zwei Motorradfahrer dort anhielten, trat er hinter einem Lastwagen hervor, leuchtete die Männer an und richtete die Waffe auf sie. Die Motorradfahrer erschraken, blieben aber ruhig und riefen die Polizei. Als die Beamten eintrafen, fanden sie den Armurier noch auf dem Rastplatz – die Pistole lag auf dem Sonnenblendenschutz seines Autos, das Magazin mit Kugeln bestückt.
Der Armurier wurde wegen Verstosses gegen das Waffengesetz verurteilt: Er hatte eine Soft-Air-Waffe besessen, die aufgrund ihres Aussehens mit einer echten Schusswaffe verwechselt werden kann. Das Bezirksgericht Hérens und Conthey verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse. Das Walliser Kantonsgericht bestätigte den Schuldspruch im Berufungsverfahren, reduzierte die Strafe jedoch leicht auf zehn Tagessätze à 160 Franken sowie eine Busse von 300 Franken.
Vor Bundesgericht versuchte der Armurier, die Verurteilung zu Fall zu bringen. Er argumentierte, die beschlagnahmte Pistole hätte nicht als Beweis verwendet werden dürfen, weil die Beschlagnahme formell nicht korrekt bestätigt worden war. Das Bundesgericht liess dieses Argument nicht gelten: Die entscheidenden Informationen über die Waffe – Modell, Aussehen und Einordnung als täuschend echte Nachbildung – stammten aus anderen Quellen. Insbesondere hatte der Armurier selbst schriftlich eingeräumt, Eigentümer der Soft-Air-Pistole zu sein und dass diese dem Waffengesetz unterstehe. Auch hatte er vor Gericht zugegeben, dass das Objekt für eine echte Waffe gehalten werden könne.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es hielt fest, dass die Vorinstanz die Beweise korrekt gewürdigt hatte. Erschwerend werteten die Richter, dass der Armurier widersprüchliche Aussagen gemacht hatte und kaum Einsicht zeigte. Die Verfahrenskosten von 3000 Franken trägt er selbst.