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Patentanwalt erhält keine Einsicht in fremde Gerichtsschriften
Ein Patentanwalt wollte Einsicht in Schriftsätze aus einem Gerichtsverfahren, an dem er nicht beteiligt war. Das Bundesgericht verweigert ihm diesen Zugang.

Ein Patentanwalt beantragte beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) Einsicht in die Akten eines abgeschlossenen Verfahrens um ein ergänzendes Schutzzertifikat für ein Parkinson-Medikament. Er war an diesem Verfahren selbst nicht beteiligt. Sein Ziel: Er wollte die Argumente der damaligen Parteien kennenlernen, um sie in einem eigenen Verfahren gegen das betreffende Patent verwenden zu können.

Das IGE gewährte ihm zwar Einsicht in die erstinstanzlichen Gesuchsakten sowie in die Eingangsbestätigung und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Die Schriftsätze, also die eigentlichen Eingaben der Parteien aus den Gerichtsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht, verweigerte das IGE ihm jedoch. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Einschränkung.

Nun hat auch das Bundesgericht den Patentanwalt abgewiesen. Es hält fest, dass das Patentrecht das IGE verpflichtet, für jede Patentanmeldung ein Aktenheft zu führen, das über den Verlauf des Prüfungsverfahrens und über Änderungen am Patent Auskunft gibt. Gerichtsschriftsätze aus späteren Beschwerdeverfahren gehören laut Bundesgericht nicht dazu: Sie sind blosse Parteibehauptungen und dokumentieren weder das Prüfungsverfahren noch Änderungen am Patent. Nur Urteile können solche Änderungen bewirken – nicht aber die Eingaben der Parteien an die Gerichte.

Das Bundesgericht betont zudem, dass das Akteneinsichtsrecht im Patentrecht primär dazu dient, Dritte frühzeitig über Patentgesuche zu informieren. Es soll ihnen aber nicht ermöglichen, Argumente aus fremden Gerichtsverfahren für eigene Zwecke zu nutzen. Der Patentanwalt muss die Verfahrenskosten von 3000 Franken selbst tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 19. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 4A_436/2025