Ein Mann vermietete seiner unter Betreuung stehenden Schwester das Haus, das er aus dem Erbe der Mutter übernommen hatte. Während der Mietzeit richtete die Schwester erhebliche Schäden an: Wände, Fenster und Treppen wurden beschädigt, sogar die Statik des Gebäudes war gefährdet. Im Januar 2019 verfügte das kantonale Bauinspektorat einen sofortigen Baustopp. Als die Schwester Ende Januar 2020 auszog, liess der Mann den Schaden durch ein Gutachten beziffern – auf rund 342'000 Franken.
Im Juli 2022 forderte der Mann vom Kanton Basel-Landschaft Schadenersatz. Er argumentierte, der zuständige Beistand seiner Schwester hätte die Schäden verhindern müssen. Der Kanton lehnte die Forderung ab, das Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid – und nun wies auch das Bundesgericht die Klage ab.
Das Bundesgericht stützt die Ablehnung auf zwei Gründe. Erstens kann sich der Mann nicht auf die Haftungsregel im Erwachsenenschutzrecht berufen: Diese schützt nur die betreute Person selbst und deren Vermögen – nicht aber das Vermögen von Dritten wie einem Vermieter. Zweitens ist sein Anspruch aus dem kantonalen Haftungsrecht verjährt. Die dreijährige Frist begann laut Gericht am 17. Januar 2019 zu laufen, als der Baustopp verfügt wurde. Zu diesem Zeitpunkt war dem Mann der Schaden bereits in groben Zügen bekannt – er hatte seit 2016 Kenntnis von den Beschädigungen, erhielt 2018 einen Polizeibericht mit Fotodokumentation und war selbst Adressat der Baustoppverfügung. Die Frist lief damit am 18. Januar 2022 ab, rund sechs Monate bevor er seine Forderung einreichte.
Der Mann hatte geltend gemacht, er habe das Ausmass des Schadens erst nach dem Gutachten vom August 2020 wirklich überblicken können. Das Bundesgericht liess dieses Argument nicht gelten: Für den Beginn der Verjährungsfrist genügt es, den Schaden grob einschätzen zu können – eine genaue Bezifferung ist nicht erforderlich. Da der Mann weder nachweisen konnte, dass nach dem Baustopp weitere Schäden entstanden waren, noch dass die Verfügung missachtet worden wäre, bleibt es beim Urteil: Er geht leer aus und muss zudem die Gerichtskosten von 7'000 Franken tragen.