Symbolbild
Unternehmer verliert Niederlassungsbewilligung wegen drei Konkursen
Ein Nordmazedonier häufte als Firmenchef Schulden von 1,3 Mio. Franken an. Das Bundesgericht bestätigt seine Rückstufung auf eine einfache Aufenthaltsbewilligung.

Ein seit 2004 in der Schweiz lebender Nordmazedonier war als Unternehmer im Baugewerbe tätig und führte nacheinander drei Gesellschaften in den Konkurs. Innerhalb von rund sieben Jahren häuften sich dabei Schulden von insgesamt rund 1,3 Millionen Franken an. Bereits beim ersten Konkurs war er wegen Misswirtschaft und unterlassener Buchführung strafrechtlich verurteilt worden. Trotz einer Mahnung des Migrationsamts im Jahr 2021 änderte er sein Verhalten nicht, und 2025 musste auch seine dritte Firma Konkurs anmelden.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich entzog ihm daraufhin die Niederlassungsbewilligung und ersetzte sie durch eine einfache Aufenthaltsbewilligung – eine sogenannte Rückstufung. Der Mann wehrte sich dagegen durch alle kantonalen Instanzen, scheiterte jedoch sowohl bei der Sicherheitsdirektion als auch beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Beide Instanzen sahen ein erhebliches Integrationsdefizit als erwiesen an.

Vor Bundesgericht machte der Mann geltend, die Schulden seien nicht ihm anzulasten, sondern seinen Treuhändern, die die Buchhaltung mangelhaft geführt hätten. Das Bundesgericht liess dieses Argument nicht gelten. Gerade weil er bereits zweimal schlechte Erfahrungen mit der Buchführung gemacht hatte, hätte er beim Aufbau seiner dritten Firma besonders sorgfältig vorgehen müssen. Dass er dies unterlassen habe, zeige, dass er aus den früheren Misserfolgen nichts gelernt habe.

Das Bundesgericht bestätigte die Rückstufung als verhältnismässig. Der Mann darf in der Schweiz bleiben und sein Familienleben – er hat vier Kinder mit einer Schweizer Bürgerin – weiterführen. Nach fünf Jahren kann er erneut eine Niederlassungsbewilligung beantragen, sofern er die Voraussetzungen dann erfüllt. Eine Ausweisung steht derzeit nicht zur Debatte.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 19. March 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 2C_362/2025