Symbolbild
Bundesgericht spricht Immobilienverwalter vom Vorwurf der Mietveruntreuung frei
Ein Mann hatte trotz Verbots weiter Mieten kassiert. Das Bundesgericht spricht ihn frei, weil das angewandte Strafgesetz hier nicht gilt.

Ein Mann war als Verwaltungsrat einer Immobiliengesellschaft für mehrere Mietliegenschaften im Kanton Waadt verantwortlich. Als die Gesellschaft Hypothekarzinsen in Höhe von rund einer Million Franken nicht bezahlte, leiteten die Gläubiger im Oktober 2015 ein Zwangsverwertungsverfahren ein. Das Betreibungsamt setzte daraufhin eine gesetzliche Verwaltung über die Liegenschaften ein und untersagte dem Mann sowie seiner Gesellschaft ausdrücklich, weiterhin Mietzinsen einzukassieren – unter Androhung strafrechtlicher Konsequenzen.

Trotz dieses Verbots zog der Mann zwischen November 2015 und Januar 2016 Mieten im Umfang von rund 5'870 Franken ein und leitete das Geld nicht an das Betreibungsamt weiter. Die Waadtländer Gerichte verurteilten ihn deshalb wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte. Bereits einmal hatte das Bundesgericht den Fall zur Nachbesserung an die Vorinstanz zurückgewiesen; nach einem neuen kantonalen Urteil gelangte der Fall erneut ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht kommt nun zum Schluss, dass der angewendete Straftatbestand im vorliegenden Fall gar nicht anwendbar ist. Das Gesetz schützt Vermögenswerte, die im Rahmen einer ordentlichen Pfändung, eines Arrestes oder eines Konkursverfahrens sichergestellt wurden. Bei einer Pfandverwertung – also wenn Gläubiger ihr Pfandrecht an einer Liegenschaft durchsetzen – liegt hingegen keine solche Sicherstellung vor. Die Liste der gesetzlich geschützten Massnahmen ist abschliessend, und die hier angewandte gesetzliche Mietverwaltung fällt nicht darunter. Zudem verweist die massgebliche Verordnung bei Verstössen lediglich auf einen anderen, weniger schwerwiegenden Straftatbestand – nämlich die Nichtbefolgung behördlicher Anordnungen.

Das Bundesgericht spricht den Mann deshalb frei und weist die Sache zur Regelung der weiteren Folgen – insbesondere der Zivilforderungen und der Verfahrenskosten – an das Waadtländer Kantonsgericht zurück. Der Kanton Waadt muss dem Freigesprochenen zudem eine Entschädigung von 3'000 Franken für das bundesgerichtliche Verfahren bezahlen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 19. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 6B_913/2024