Im März 2019 unternahm ein Mann als Passagier einen Flug innerhalb der Schweiz – an Bord eines im Ausland registrierten Flugzeugs, das einem Flugzeugclub gehört. Der Mann hält einen Miteigentumsanteil von zehn Prozent an der Maschine. Die Zollbehörden erhoben daraufhin eine Nachforderung von rund 340'000 Franken an Einfuhrabgaben. Der Mann und der Flugzeugclub wehrten sich dagegen und zogen den Fall vor das Bundesverwaltungsgericht.
Dort beantragten sie, das Verfahren vorläufig zu unterbrechen. Sie hatten beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten ein Verfahren eingeleitet, um Einsicht in sogenannte Rulings zu erhalten – also behördliche Vorabentscheide, die das Zollamt angeblich anderen Flugzeugclubs gewährt hatte. Diese Unterlagen wollten sie nutzen, um vor Gericht eine Gleichbehandlung einzufordern: Falls ihr Flug unzulässig gewesen sein sollte, müsste dasselbe auch für Konkurrenten gelten. Das Bundesverwaltungsgericht lehnte die Verfahrensunterbrechung ab und setzte eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme.
Dagegen gelangten der Mann und der Flugzeugclub ans Bundesgericht. Dieses trat auf ihre Eingabe jedoch gar nicht erst ein. Es befand, dass die Ablehnung einer Verfahrensunterbrechung keinen dauerhaften Nachteil darstelle, der sich später nicht mehr beheben liesse. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln – also auch Tatsachen zu berücksichtigen, die zugunsten der Betroffenen sprechen. Zudem könnten die Beschwerdeführer ihre Argumente im Rahmen einer Replik einbringen und Beweisanträge stellen. Sollte das Verfahren letztlich zu ihren Ungunsten ausgehen, könnten sie die verweigerte Unterbrechung vor Bundesgericht noch geltend machen.
Das Bundesgericht hält ausserdem fest, dass das Bundesverwaltungsgericht den Betroffenen eine neue Frist zur Einreichung ihrer Stellungnahme setzen muss, da die ursprünglich gesetzte Frist inzwischen abgelaufen ist. Die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht von 3'000 Franken tragen der Mann und der Flugzeugclub gemeinsam.