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Bundesgericht tritt auf Klage eines AT1-Obligationärs nicht ein
Ein Anleger wollte erzwingen, dass ihm das Bundesverwaltungsgericht Eingaben der Gegenparteien zustellt. Das Bundesgericht lehnte sein Begehren als unzulässig ab.

Im März 2023 ordnete die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) an, dass sämtliche sogenannten AT1-Kapitalinstrumente der damaligen Grossbank vollständig abgeschrieben werden. Diese Instrumente – eine besondere Form von Anleihen, die bei einer Bankenkrise in Verluste umgewandelt werden können – verloren damit ihren gesamten Wert. Betroffen waren zahlreiche Anleger, die solche Papiere gehalten hatten. Einer von ihnen focht die Verfügung der FINMA im April 2023 vor dem Bundesverwaltungsgericht an.

Im Laufe des Verfahrens reichten die FINMA sowie die Nachfolgebank, welche die ursprüngliche Bank übernommen hatte, schriftliche Stellungnahmen ein. Das Bundesverwaltungsgericht weigerte sich jedoch, diese Eingaben dem Anleger weiterzuleiten – mit dem Hinweis, dass wegen der aussergewöhnlich hohen Zahl von rund 360 ähnlichen Beschwerden die Verfahren koordiniert geführt würden und die Bearbeitung ungewöhnlich lange dauere. Auf wiederholte Anfragen des Anlegers erhielt dieser lediglich die Auskunft, er werde zu gegebener Zeit über den weiteren Verfahrensablauf informiert.

Im Oktober 2025 erliess das Bundesverwaltungsgericht in einem der Parallelverfahren ein Teilurteil, hob die FINMA-Verfügung auf und setzte alle übrigen Verfahren bis zu einem Entscheid des Bundesgerichts in dieser Leitfrage aus. Der Anleger focht diese Verfahrenssuspendierung nicht an, verlangte aber weiterhin Zugang zu den Eingaben der Gegenseite. Im Juni 2025 wandte er sich schliesslich ans Bundesgericht und verlangte, das Bundesverwaltungsgericht solle verpflichtet werden, ihm die Stellungnahmen der FINMA und der Nachfolgebank zuzustellen.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Es hielt fest, dass ein solches Begehren nur zulässig wäre, wenn die verweigerte Akteneinsicht zu einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil führen würde. Dies sei hier nicht der Fall: Eine allfällige Verletzung des Akteneinsichtsrechts könne der Anleger im Rahmen eines späteren Rechtsmittels gegen den Endentscheid geltend machen. Da der Anleger keinen solchen irreparablen Nachteil dargetan habe und auch keine Ausnahmesituation vorliege, war auf seine Eingabe nicht einzutreten. Die Verfahrenskosten von 1000 Franken wurden ihm auferlegt.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 18. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 2C_565/2025