Symbolbild
Ponyreitbetrieb muss illegal gebaute Ställe und Schuppen abreissen
Eine Frau aus Frutigen hat auf ihrem Landwirtschaftsbetrieb mehrere Bauten ohne Bewilligung errichtet. Das Bundesgericht trat auf ihre Klage nicht ein, weil sie keine Begründung eingereicht hatte.

Eine Frau führt zusammen mit ihren Eltern in Frutigen im Berner Oberland einen Ponyreitbetrieb auf zwei Grundstücken in der Landwirtschaftszone. Im Jahr 2021 stellte die Gemeinde fest, dass dort mehrere Bauten ohne Baubewilligung errichtet worden waren: ein Lagerschuppen am Waldrand, ein Ponystall mit Heudiele, ein Unterstand beim Reitplatz sowie ein Abstellplatz. Die Gemeinde ordnete im Oktober 2023 an, dass alle diese Bauten wieder abgerissen werden müssen.

Die Frau wehrte sich zunächst bei der kantonalen Baubehörde, die ihre Einwände grösstenteils abwies und ihr eine neue Frist zum Rückbau setzte. Danach zog sie den Fall weiter ans Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Dieses bestätigte im Januar 2026 die Abbruchpflicht und verlängerte die Frist für den Rückbau bis Ende Juli 2026.

Anfang März 2026 reichte die Frau beim Bundesgericht eine Eingabe ein. Darin erklärte sie lediglich, dass sie das Urteil des Verwaltungsgerichts anfechte – eine inhaltliche Begründung fehlte jedoch vollständig. Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Beschwerde zwingend eine Begründung enthalten muss und diese innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen einzureichen ist. Diese Frist lief am 4. März 2026 ab. Da die Frau keine Begründung lieferte, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.

Damit bleibt die Abbruchverfügung rechtskräftig. Die Frau muss die illegal errichteten Bauten – Ponystall, Schopf und Unterstand – bis spätestens Ende Juli 2026 abreissen. Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren wurden ihr ausnahmsweise keine auferlegt.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 18. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 1C_126/2026