Eine Frau aus dem Kanton Appenzell Ausserrhoden hatte beim Obergericht ein Verfahren eingeleitet, in dem sie dem Kanton eine Rechtsverweigerung vorwarf – im Zusammenhang mit einem Staatshaftungsbegehren über 111'000 Franken. Das Obergericht forderte sie auf, einen Kostenvorschuss von 800 Franken zu leisten, andernfalls werde auf ihr Begehren nicht eingetreten. Gegen diese Aufforderung wandte sie sich ans Bundesgericht.
Die Frau brachte vor, der zuständige Richter Daniel Hofmann sei befangen und hätte im fraglichen Verfahren gar nicht tätig werden dürfen. Zudem rügte sie, das Obergericht habe über ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also den Erlass der Verfahrenskosten – entschieden, bevor sie dieses überhaupt eingereicht hatte. Sie verlangte unter anderem, das Verfahren einem ausserkantonalen Gericht zu übertragen, weil das gesamte Obergericht befangen sei.
Das Bundesgericht wies diese Argumente zurück. Es stellte fest, dass die Befangenheitsanträge gegen Richter Hofmann in einem anderen Verfahren gestellt worden waren, nicht im hier massgebenden. Die Frau habe die verschiedenen beim Obergericht hängigen Verfahren in ihren Eingaben durcheinandergebracht und nicht klar auseinandergehalten. Zudem habe sie ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingereicht. Das Obergericht habe zugesichert, dass bei Gutheissung dieses Gesuchs der Kostenvorschuss entfalle – ein dauerhafter Nachteil drohe der Frau damit nicht.
Da kein nicht wiedergutzumachender Nachteil erkennbar war, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde gar nicht erst ein. Das Gesuch der Frau um Übernahme der Verfahrenskosten durch den Staat lehnte das Gericht ebenfalls ab, weil die Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Immerhin verzichtete das Bundesgericht angesichts der Umstände darauf, ihr Gerichtskosten aufzuerlegen.