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Golfanlage-Betreiberin muss Steuernachforderung von 104'000 Franken zahlen
Eine Golfanlage-Betreiberin konnte Unstimmigkeiten in ihren Mehrwertsteuern nicht belegen. Das Bundesgericht bestätigt die Nachforderung der Steuerverwaltung.

Eine Aktiengesellschaft, die eine Golfanlage im Kanton Zürich betreibt und Golfturniere organisiert, geriet ins Visier der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV). Bei einer Kontrolle der Geschäftsjahre 2017 bis 2020 stellte die Behörde fest, dass die deklarierten Umsätze in den Mehrwertsteuerabrechnungen nicht mit den Zahlen in der Handelsbuchhaltung übereinstimmten. Zudem fehlten wichtige Unterlagen wie Umsatzabstimmungen und Kontodetails. Die ESTV forderte daraufhin rund 104'000 Franken an Mehrwertsteuern nach.

Die Betreiberin wehrte sich gegen diese Forderung und reichte nachträglich erstellte Tabellen, Rechnungen und Umsatzübersichten ein. Zudem bot sie der Behörde an, die Unterlagen vor Ort einzusehen. Die ESTV liess sich davon nicht überzeugen: Die nachgereichten Dokumente erklärten die Differenzen zwischen Buchhaltung und Mehrwertsteuerabrechnungen nicht. Auch ein neuer Treuhänder, der korrekte Abschlüsse für spätere Geschäftsjahre erstellt hatte, änderte daran nichts. Die Nachforderung blieb bestehen, was das Bundesverwaltungsgericht Ende 2025 bestätigte.

Vor Bundesgericht versuchte die Betreiberin, ihre eigenen Umsatzzahlen aus einem Golfsoftware-System namens «PC-Caddie» geltend zu machen. Sie beanstandete insbesondere einen Posten von über 900'000 Franken, den die ESTV für das Jahr 2020 unter «Ballkarten» verbucht hatte. Das Bundesgericht räumte ein, dass dieser Betrag – er würde rund 90'000 Kartenverkäufe bedeuten – in der Realität kaum plausibel erscheint. Allerdings hatte die Betreiberin diesen Betrag selbst in ihrer Erfolgsrechnung ausgewiesen, weshalb die ESTV berechtigt war, darauf abzustellen. Der frühere Treuhänder, der die fehlerhafte Buchung vorgenommen hatte, sei inzwischen verstorben, weshalb die Unterlagen nicht mehr zugänglich seien – dieses Argument liess das Bundesgericht nicht gelten.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es hielt fest, dass die Betreiberin keine ausreichend begründeten Einwände vorgebracht hatte, um die Beweiswürdigung der Vorinstanz als unhaltbar erscheinen zu lassen. Nachträglich erstellte Unterlagen hätten im Steuerrecht ohnehin nur eingeschränkten Beweiswert – erst recht, wenn sie offensichtlich als Reaktion auf eine Steuerkontrolle entstanden seien. Die Betreiberin muss nun die Nachforderung von rund 104'000 Franken bezahlen und trägt zusätzlich die Gerichtskosten von 5'500 Franken.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 18. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 9C_9/2026