Die Ausgleichskasse Schwyz forderte von einem Mann rund 31'000 Franken Schadenersatz, weil er als verantwortliche Person Sozialversicherungsbeiträge nicht korrekt abgerechnet hatte. Der Mann wollte sich dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wehren und reichte dort eine Beschwerde ein.
Das kantonale Gericht verlangte von ihm einen Kostenvorschuss von 2'000 Franken und setzte ihm dafür eine Frist. Das Gericht versuchte, ihm die entsprechenden Verfügungen per Einschreiben zuzustellen – doch der Mann war zu diesem Zeitpunkt im Ausland und holte die Briefe nicht ab. Da er den Vorschuss nicht bezahlte, trat das Verwaltungsgericht auf seine Beschwerde gar nicht erst ein.
Vor Bundesgericht machte der Mann geltend, er habe nicht damit gerechnet, dass ihm das Gericht Einschreiben schicken würde. Ausserdem berief er sich darauf, dass die Ausgleichskasse im vorangegangenen Verwaltungsverfahren keine Kosten erhoben hatte, weshalb er auch für das Gerichtsverfahren keine Kosten erwartet habe. Das Bundesgericht liess diese Argumente nicht gelten: Wer ein Beschwerdeverfahren einleitet und danach längere Zeit verreist, ohne für die Entgegennahme von Post zu sorgen, handelt auf eigenes Risiko. Zudem schliesse die Kostenlosigkeit im Verwaltungsverfahren nicht aus, dass für das gerichtliche Verfahren Kosten anfallen können.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und auferlegte dem Mann zusätzlich Gerichtskosten von 1'000 Franken. Die ursprüngliche Schadenersatzforderung der Ausgleichskasse von über 31'000 Franken bleibt damit bestehen.