Ein Mann aus dem Kanton Waadt wehrte sich gegen einen Steuerentscheid der kantonalen Steuerverwaltung für das Jahr 2023. Er reichte im Dezember 2025 beim Waadtländer Kantonsgericht Beschwerde ein. Das Gericht forderte ihn daraufhin auf, bis zum 13. Januar 2026 einen Kostenvorschuss von 1000 Franken zu leisten. Ohne diese Vorauszahlung, so die Warnung des Gerichts, werde auf seine Beschwerde nicht eingetreten.
Der Mann bezahlte den Vorschuss nicht. Das Kantonsgericht trat deshalb am 22. Januar 2026 nicht auf seine Beschwerde ein. Der Mann gelangte daraufhin ans Bundesgericht und verlangte, das Kantonsgericht solle ihm eine neue Frist zur Zahlung einräumen. Zur Begründung führte er an, die Zahlungsaufforderung sei ihm am 24. Dezember 2025 per Einschreiben zugestellt worden – mitten in der Weihnachtszeit. Den Abholschein habe er am 29. Dezember erhalten, das Schreiben sei aber nur bis zum 5. Januar 2026 am Postschalter abholbar gewesen. Er sei erst am 4. Januar aus den Ferien zurückgekehrt und habe die Post erst am Abend des 5. Januar geöffnet, weshalb er vom Inhalt des Schreibens nie rechtzeitig Kenntnis erhalten habe.
Das Bundesgericht liess diese Argumentation nicht gelten. Es hielt fest, dass das Kantonsgericht den Mann korrekt über den Betrag, die Frist und die Folgen einer Nichtzahlung informiert hatte. Dass die Zustellung in die Ferienzeit fiel, ändere daran nichts. Die Ablehnung einer Beschwerde wegen nicht bezahltem Kostenvorschuss gelte laut ständiger Rechtsprechung nicht als übertriebener Formalismus, sofern die Partei ordnungsgemäss informiert worden sei. Der Mann bestritt selbst nicht, dass diese Voraussetzungen erfüllt waren.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte dem Mann Gerichtskosten von 1000 Franken. Der Steuerstreit bleibt damit unbehandelt.