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Mann erhält keine Prozesskostenhilfe für Klage gegen Gläubiger
Ein Mann wollte auf Kosten des Staates gegen einen Gläubiger klagen. Das Bundesgericht trat auf seine Eingabe nicht ein, weil sie ungenügend begründet war.

Ein Mann reichte im Mai 2025 beim Kreisgericht St. Gallen eine Klage ein, mit der er geltend machen wollte, dass er kein neues Vermögen besitze – ein Verfahren, das Schuldnern ermöglicht, sich gegen Betreibungen zu wehren. Gleichzeitig beantragte er, die Prozesskosten müsse er nicht selbst tragen, da er dazu finanziell nicht in der Lage sei. Das Kreisgericht lehnte dieses Gesuch ab.

Der Mann zog den Entscheid weiter ans Kantonsgericht St. Gallen. Dieses prüfte seine finanzielle Situation eingehend und kam zum Schluss, dass er die Prozesskosten ohne Weiteres innerhalb weniger Monate bezahlen könnte. Daran ändere sich auch nichts, wenn man neue Angaben berücksichtige, die er nachträglich eingereicht hatte. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde im Dezember 2025 ab.

Daraufhin wandte sich der Mann ans Bundesgericht. Er machte geltend, seine Ehefrau arbeite seit November 2025 nur noch zu 80 Prozent, die Krankenkassenprämien seien 2026 gestiegen, und das Kantonsgericht habe die gesamte finanzielle Belastung nicht richtig gewürdigt. Das Bundesgericht liess diese Argumente jedoch nicht gelten: Das Kantonsgericht hatte die reduzierte Arbeit der Ehefrau bereits in seiner Berechnung berücksichtigt, ohne dass der Mann auf diese Ausführungen eingegangen wäre. Die gestiegenen Krankenkassenprämien waren im kantonalen Verfahren kein Thema gewesen und konnten daher nicht neu eingebracht werden. Der Vorwurf einer rein schematischen Betrachtung blieb laut Bundesgericht zu vage und ohne konkreten Bezug zum Entscheid des Kantonsgerichts.

Da die Eingabe des Mannes den formellen Anforderungen an eine Beschwerde ans Bundesgericht nicht genügte, trat der zuständige Richter darauf gar nicht erst ein. Gerichtskosten wurden ausnahmsweise keine erhoben.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 18. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 5D_1/2026