Im Mittelpunkt des Falls steht ein Strafverfahren vor dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, in dem ein Mann wegen Vergewaltigung, mehrfacher qualifizierter Körperverletzung und Verletzung der Fürsorgepflicht verurteilt wurde. Seine amtliche Verteidigerin übernahm das Mandat erst im Berufungsverfahren und reichte anschliessend eine Honorarnote ein, die das Obergericht als deutlich überhöht beurteilte und stark kürzte. Die Anwältin wehrte sich dagegen und zog den Fall bis vor Bundesgericht.
Für das erste Berufungsverfahren hatte die Verteidigerin einen Aufwand von rund 146 Stunden geltend gemacht. Das Obergericht reduzierte diesen auf 63 Stunden und begründete dies damit, dass der beanspruchte Aufwand in einem klaren Missverhältnis zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falls stehe. Zum Vergleich: Der frühere amtliche Verteidiger hatte für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren zusammen lediglich rund 77 Stunden verrechnet. Auch für das zweite Berufungsverfahren, das sich auf einen einzigen vom Bundesgericht zurückgewiesenen Punkt beschränkte, kürzte das Obergericht die Stunden erheblich.
Die Anwältin rügte vor Bundesgericht unter anderem, sie hätte vor der Kürzung angehört werden müssen, und bezeichnete den Fall als hochkomplex. Das Bundesgericht wies beide Argumente zurück. Ein Recht auf vorgängige Anhörung vor einer Honorarkürzung bestehe grundsätzlich nicht, solange keine kantonale Vorschrift dies ausdrücklich vorsehe. Und von einem besonders komplexen Verfahren könne angesichts der Aktenlage nicht gesprochen werden. Zudem habe die Anwältin in ihrem 76-seitigen Plädoyer 75 Seiten allein der Beweiswürdigung gewidmet, was das Gericht als weitschweifig einstufte.
Das Bundesgericht bestätigte die Kürzungen des Obergerichts in allen Punkten. Den Kantonen stehe bei der Festsetzung des Honorars für amtliche Verteidigungen ein weiter Ermessensspielraum zu; das Bundesgericht greife nur ein, wenn die Entschädigung in einem krassen Missverhältnis zur geleisteten Arbeit stehe. Dies war hier nicht der Fall. Die Anwältin muss zudem die Gerichtskosten von 3000 Franken tragen.