Symbolbild
Mann scheitert mit Klage um Herausgabe eines Fernsehers
Ein Mann wollte von seiner Partnerin einen Fernseher zurück. Das Bundesgericht tritt auf seine Klage nicht ein.

Ein Mann aus dem Kanton St. Gallen verlangte Anfang Februar 2026 gerichtlich, dass eine Frau ihm einen Fernseher herausgibt, der sich in ihrem Besitz befindet. Er beantragte beim Kreisgericht St. Gallen eine sofortige, vorsorgliche Anordnung – also eine Massnahme, die ohne Anhörung der Gegenseite umgehend umgesetzt werden sollte. Das Kreisgericht lehnte diesen Antrag ab und räumte der Frau zunächst die Möglichkeit ein, sich zu äussern.

Der Mann legte daraufhin beim Kantonsgericht St. Gallen Beschwerde ein. Dieses trat auf die Beschwerde jedoch gar nicht erst ein, befasste sich also inhaltlich nicht damit. In der Folge wandte sich der Mann ans Bundesgericht. Er argumentierte, es bestehe die konkrete Gefahr, dass der Fernseher verkauft, weitergegeben oder entwertet werde, was eine spätere Durchsetzung seines Anspruchs vereiteln würde.

Das Bundesgericht wies die Eingabe des Mannes ab, ohne sie inhaltlich zu prüfen. Es hielt fest, dass gegen solche vorläufigen Sofortmassnahmen grundsätzlich kein Rechtsmittel ans Bundesgericht möglich ist. Der Mann habe seine Befürchtungen zudem nicht belegt, weshalb auch keine Ausnahme von dieser Regel greife.

Der Mann muss die Gerichtskosten von 500 Franken selbst tragen. Obwohl er auf seine Mittellosigkeit hinwies, hatte er keinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Das Bundesgericht hielt fest, dass ein solcher Antrag ohnehin abgewiesen worden wäre, da die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 18. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 5D_4/2026