Symbolbild
Mann muss Planungsmehrwert an Gemeinde zahlen
Ein Grundeigentümer wollte eine Mehrwertabgabe an seine Gemeinde nicht bezahlen. Das Bundesgericht bestätigt: Die Forderung ist fällig und rechtmässig.

Ein Mann war zusammen mit zwei weiteren Personen Miteigentümer mehrerer Grundstücke in einer Berner Gemeinde. Als die Grundstücke umgezont wurden, schlossen die Eigentümer mit der Gemeinde zwei Verträge ab. Darin verpflichteten sie sich, einen Teil des durch die Umzonung entstandenen Mehrwerts an die Gemeinde abzuliefern – insgesamt mehrere hunderttausend Franken. Die Beträge sollten fällig werden, sobald die Grundstücke verkauft, bebaut oder eine bestimmte Frist abgelaufen ist.

Als die Grundstücke 2022 verkauft wurden, stellte die Gemeinde Rechnung – rund 261'500 Franken aus dem einen Vertrag und knapp 64'000 Franken aus dem anderen. Der Mann bezahlte trotz mehrfacher Mahnung nicht. Die Gemeinde leitete daraufhin ein Betreibungsverfahren ein. Der Mann wehrte sich dagegen und bestritt, dass die Forderungen überhaupt fällig seien. Er argumentierte unter anderem, die Gemeinde habe ihrerseits eine vertraglich vereinbarte Gegenleistung – den Erlass einer Überbauungsordnung – nicht erbracht.

Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es stellte klar, dass eine Mehrwertabgabe keine gewöhnliche Gegenleistung für eine staatliche Leistung ist, sondern ein Ausgleich für Vorteile, die durch staatliche Planung entstanden sind. Solche Abgaben sind gesetzlich vorgesehen und wären auch ohne Vertrag geschuldet gewesen – etwa über die Grundstückgewinnsteuer. Ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Abgabe und allfälligen Verpflichtungen der Gemeinde besteht daher nicht. Der Mann kann sich folglich nicht darauf berufen, dass die Gemeinde ihre Pflichten nicht erfüllt habe.

Auch die Fälligkeitsregelung liess das Bundesgericht gelten: Die Verträge sehen klar vor, dass die Abgabe 60 Tage nach der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags fällig wird. Da die Grundstücke 2022 verkauft wurden, war die Forderung im Zeitpunkt der Betreibung längst fällig. Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Mannes ab und auferlegte ihm die Gerichtskosten von 7'000 Franken.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 18. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 4A_415/2025