Am 2. April 2025 ergriff die Präsidentin der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Jura drastische Sofortmassnahmen zum Schutz eines elfjährigen Jungen. Sie entzog beiden Eltern das Recht, den Wohnort ihres Sohnes zu bestimmen, und ordnete dessen umgehende Platzierung in einer Pflegefamilie an. Zudem beschränkte sie das Besuchsrecht des Vaters auf begleitete Treffen im sogenannten "Point Rencontre" und setzte eine Beiständin ein, die diese Kontakte überwachen sollte.
Der Vater wandte sich am 15. April 2025 direkt an das Bundesgericht. In seinem als "Signalement" bezeichneten Schreiben verlangte er eine sofortige Gerichtsverhandlung und die "Freilassung" seines Sohnes. Er gab dabei offen zu, dass er mit dem Kind "absolut und schnell" nach Brasilien ausreisen wollte – und zwar rückwirkend zum 4. April, also nur zwei Tage nach der behördlichen Intervention.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Vaters ohne inhaltliche Prüfung ab. In seinem Urteil vom 17. April 2025 erklärte der vorsitzende Richter, dass gegen solche superprovisorischen Massnahmen kein direkter Rechtsbehelf ans Bundesgericht möglich sei. Vielmehr hätte der Vater zunächst den kantonalen Instanzenweg ausschöpfen müssen. Da die KESB-Präsidentin zu Recht darauf hingewiesen hatte, dass ihre Sofortmassnahmen nicht anfechtbar waren, erklärte das Bundesgericht die Beschwerde für "offensichtlich unzulässig".