Ein 1962 geborener Unternehmensarchitekt meldete sich im Mai 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum an und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab dem 26. Juni 2023. Er hatte zuvor einen Herzinfarkt erlitten und war bis Ende Juni 2023 vollständig arbeitsunfähig. Die zuständige kantonale Behörde verweigerte ihm jedoch die Leistungen mit der Begründung, er sei nicht vermittelbar: Er habe seit Jahrzehnten als Selbstständiger gearbeitet und sei nicht bereit, diese Tätigkeit aufzugeben.
Die Behörde stützte sich dabei auf mehrere Punkte: Der Mann war noch im Handelsregister als Inhaber einer Einzelfirma eingetragen, er blieb bei einer Ausgleichskasse als Selbstständiger versichert und seine Stellensuche richtete sich überwiegend auf Mandate als Unternehmensarchitekt oder Berater. Auch sein Hinweis, Stellen nur unter bestimmten Bedingungen – dem sogenannten Lohnträgermodell («portage salarial») – annehmen zu wollen, wurde als Zeichen mangelnder Bereitschaft zur Festanstellung gewertet. Das Waadtländer Kantonsgericht bestätigte diese Einschätzung.
Das Bundesgericht sah den Fall anders. Es stellte fest, dass der Mann in seinen Antworten auf den Fragebogen der Behörde klar und wiederholt angegeben hatte, sofort und vollumfänglich für eine Festanstellung verfügbar zu sein – ohne Einschränkungen bei Arbeitszeit oder Arbeitsort. Er suchte eine Stelle zu 80 bis 100 Prozent, übte keine selbstständige Tätigkeit mehr aus und hatte keine laufenden oder geplanten Aufträge. Seinen Hinweis auf das Lohnträgermodell deuteten die Bundesrichter nicht als Weigerung, angestellt zu arbeiten, sondern als Bereitschaft, auch auf diesem Weg – wie zuletzt bei früheren Arbeitgebern – tätig zu sein.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Mann sowohl die Bereitschaft als auch den Willen gezeigt hatte, eine Anstellung anzunehmen. Die Verweigerung der Arbeitslosenentschädigung war damit nicht gerechtfertigt. Das Gericht anerkannte seine Vermittelbarkeit ab dem 26. Juni 2023 und verpflichtete den Kanton Waadt, die Verfahrenskosten zu tragen und dem Mann eine Entschädigung von 3000 Franken zu zahlen.