Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens – also eines Verfahrens zur vorläufigen Regelung von Unterhalt und Kinderrechten während einer Trennung – hatte ein Genfer Gericht im November 2024 über das Sorgerecht für zwei Kinder und die Unterhaltsbeiträge entschieden. Beide Eheleute legten Berufung ein. Der Ehemann reichte seinen Berufungsschriftsatz drei Minuten nach Ablauf der Frist ein. Sein Anwalt ist gleichzeitig Parlamentsmitglied und berief sich auf parlamentarische Verpflichtungen, einen Kopiermaschinendefekt sowie eine fehlerhafte Google-Maps-Angabe zur Suche nach einem Briefkasten kurz vor Mitternacht.
Das Genfer Obergericht gewährte dem Ehemann trotzdem eine Fristwiederherstellung – also die nachträgliche Anerkennung der verspäteten Eingabe. In seiner Begründung hielt das Gericht fest, das Verhalten des Anwalts grenze an grobe Fahrlässigkeit, gewährte die Ausnahme aber wegen der besonderen Umstände dennoch. Die Ehefrau sah darin einen Widerspruch und beantragte sechs Tage nach Erhalt dieses Entscheids die Ablehnung der drei beteiligten Richter wegen Befangenheit. Sie verwies dabei auf deren Parteizugehörigkeit – zwei gehörten derselben Partei an wie der Anwalt des Ehemanns – sowie auf den ihrer Meinung nach fehlerhaften Entscheid.
Die zuständige Genfer Instanz für Ablehnungsgesuche erklärte den Antrag der Frau für unzulässig: Die Parteizugehörigkeit der Richter sei ihr schon vor dem Entscheid bekannt gewesen, weshalb sie zu spät reagiert habe. Zudem gehörten Rügen gegen inhaltliche Fehler eines Entscheids nicht in ein Ablehnungsverfahren. Das Bundesgericht widerspricht dieser Einschätzung in beiden Punkten. Es hält fest, dass die Frau berechtigt war, zunächst den Entscheid vom 15. Mai 2025 abzuwarten, bevor sie die Ablehnung verlangte – denn erst dieser Entscheid habe, zusammen mit den anderen Elementen, den Anschein von Befangenheit begründet. Sechs Tage nach Zustellung sei die Frist gewahrt.
Das Bundesgericht betont zudem, dass schwerwiegende Verfahrensfehler grundsätzlich als Indiz für eine mögliche Befangenheit geltend gemacht werden können. Die Genfer Instanz hätte den Antrag daher inhaltlich prüfen müssen, statt ihn ohne Weiteres abzuweisen. Das Bundesgericht hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache zur inhaltlichen Beurteilung nach Genf zurück. Der Kanton Genf muss der Frau eine Parteientschädigung von 2000 Franken bezahlen.