Symbolbild
Bundesgericht erlaubt Quartierplanung für Tiefgarage in Maienfelder Altstadt
Die Stadt Maienfeld will eine unterirdische Parkanlage bauen. Das Bundesgericht erlaubt die dafür nötige Planung.

Die Stadt Maienfeld plant, beim Schlossbungert eine öffentliche unterirdische Parkierungsanlage zu bauen. Dafür soll ein Quartierplan erarbeitet werden, der die Gestaltung und Erschliessung des Gebiets regelt. Mehrere Anwohner sowie der Schweizer Heimatschutz wehrten sich gegen die Einleitung dieses Planungsverfahrens und verlangten, darauf zu verzichten.

Der Kern des Streits war die Frage, wie die sogenannte Grünzone der Stadt Maienfeld rechtlich einzustufen ist. Diese Zone dient oberirdisch dem Schutz des historischen Ortsbilds – Hochbauten sind dort grundsätzlich verboten. Im Untergrund hingegen erlaubt das Maienfelder Baugesetz ausdrücklich den Bau von Parkierungsanlagen. Die Gegner des Projekts argumentierten, die Grünzone sei wie eine Nichtbauzone zu behandeln, weshalb der Kanton das Bauvorhaben bewilligen müsste – und eine solche Bewilligung nicht erteilt werden könnte.

Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es hielt fest, dass das Raumplanungsrecht auch den Untergrund erfasst und eine Zone oberirdisch und unterirdisch unterschiedliche Zwecke verfolgen kann. Da das Maienfelder Baurecht im betreffenden Gebiet ausdrücklich unterirdische Parkbauten erlaubt, handelt es sich um eine sogenannte eingeschränkte Bauzone – und nicht um eine Nichtbauzone. Ein Vergleich mit einem früheren Bundesgerichtsurteil zur Grünzone der Gemeinde Malans, auf das sich die Gegner stützten, wies das Gericht zurück: Die Maienfelder Regelung sehe im Untergrund explizit andere Nutzungen vor, was den entscheidenden Unterschied ausmache.

Das Bundesgericht bestätigte damit das Urteil des Bündner Obergerichts und wies die Beschwerde ab. Die Quartierplanung kann somit weitergeführt werden. Bedenken hinsichtlich möglicher Schäden am kulturhistorisch bedeutsamen Schlossbungert seien nicht grundsätzlich ein Hindernis für die Planung, sondern müssten im weiteren Planungsverfahren berücksichtigt werden. Die unterlegenen Parteien müssen die Gerichtskosten von 4000 Franken tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 18. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 1C_225/2025