Ein verheiratetes Paar aus dem Kanton Zürich lebt getrennt und streitet vor dem Bezirksgericht Zürich um die gemeinsamen drei Kinder, zwei Zwillinge aus dem Jahr 2016 und ein weiteres Kind, geboren 2019. Beide Elternteile hatten ursprünglich gemeinsam beantragt, ein Gutachten zur Abklärung ihrer Erziehungsfähigkeit sowie ihres Gesundheitszustands einzuholen. Das Bezirksgericht ordnete daraufhin ein solches Gutachten an und ernannte zwei Fachpersonen – eine Psychologin und eine Ärztin – als Gutachterinnen.
Die Mutter legte gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Zürcher Obergericht ein. Sie beanstandete unter anderem Übersetzungsprobleme bei ihrer Anhörung, zweifelte an der Unabhängigkeit der Gutachterinnen und hielt das Gutachten für unnötig, da sie bereits eine Stellungnahme ihres behandelnden Psychiaters vorgelegt hatte. Das Obergericht wies ihre Beschwerde ab und auferlegte ihr Verfahrenskosten von 800 Franken.
Daraufhin gelangte die Mutter – diesmal ohne Anwältin – ans Bundesgericht. Dieses trat auf ihre Eingabe jedoch nicht ein. Der Grund: Bei Entscheiden im Rahmen von Eheschutzverfahren kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, dass Grundrechte verletzt wurden. Solche Rügen müssen präzise und detailliert begründet werden. Die Mutter setzte sich in ihrer Eingabe aber nicht konkret mit den Erwägungen des Obergerichts auseinander, sondern wiederholte im Wesentlichen ihre bisherigen Einwände, ohne zu erläutern, weshalb das Obergericht falsch entschieden haben soll.
Das Bundesgericht verzichtete ausnahmsweise darauf, der Mutter Gerichtskosten aufzuerlegen. Das Gutachten zur Erziehungsfähigkeit beider Elternteile wird nun wie vom Bezirksgericht angeordnet durchgeführt.