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Bundesgericht verweigert Mann Zeugenbefragung in Genfer Strafverfahren
Ein Mann wollte eine 94-jährige Zeugin in einem Strafverfahren befragen lassen. Das Bundesgericht lehnte sein Begehren ab.

In Genf wurde gegen einen Mann und seine damalige Ehefrau ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung und versuchten Betrugs eröffnet. Der Mann erstattete seinerseits Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Betrugs – diese wurde jedoch nicht weiterverfolgt. Gegen diese Entscheidung gelangte er bis ans Bundesgericht, wo das Verfahren noch hängig ist.

Als die Staatsanwaltschaft Genf im April 2025 ankündigte, das Verfahren gegen den Mann einstellen zu wollen, stellte dieser den Antrag, eine 94-jährige Zeugin befragen zu lassen. Er begründete dies damit, ihr Gesundheitszustand verschlechtere sich rasch. Die Staatsanwaltschaft lehnte es ab, auf diesen Antrag einzutreten: Da sie seine eigene Strafanzeige bereits nicht weiterverfolgt hatte, sei sie für weitere Ermittlungsschritte in dieser Sache nicht mehr zuständig. Das Genfer Kantonsgericht bestätigte diese Haltung.

Das Bundesgericht stützt diesen Entscheid. Es hält fest, dass eine Staatsanwaltschaft nach dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung – also der Entscheidung, eine Strafanzeige gar nicht erst zu untersuchen – keine weiteren Ermittlungshandlungen mehr vornehmen darf. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass gegen diese Verfügung noch ein Rechtsmittel beim Bundesgericht hängig ist: Solange das Bundesgericht nicht entschieden hat, entfaltet die Verfügung ihre Wirkung. Zudem habe der Mann in seinen Anträgen nicht klar dargelegt, dass er die Zeugin als Beschuldigter – und nicht nur als Anzeigeerstatter – befragen lassen wollte. Er hätte dies ausdrücklich begründen müssen.

Das Bundesgericht weist darauf hin, dass dem Mann weiterhin Möglichkeiten offenstehen: Er kann seinen Antrag auf Zeugenbefragung erneut stellen, solange das Verfahren gegen ihn noch nicht abgeschlossen ist – etwa vor Abschluss der Untersuchung oder im Rahmen einer allfälligen Hauptverhandlung. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt, da die Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Der Mann muss Gerichtskosten von 1200 Franken tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 17. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 7B_1275/2025