Eine Frau hatte Arbeitslosentaggelder bezogen, obwohl sie gleichzeitig einer weiteren Erwerbstätigkeit nachging. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich stellte fest, dass diese zweite Tätigkeit nicht als Nebenbeschäftigung galt, weil die Frau mit beiden Tätigkeiten zusammen nie den Umfang einer Vollzeitstelle überschritt. Wer eine zweite Stelle innerhalb der normalen Arbeitszeit ausüben kann, gilt nicht als nebenbeschäftigt – unabhängig davon, wann und warum diese Tätigkeit aufgenommen wurde.
Bei der Berechnung des versicherten Verdienstes für eine zweite Bezugsperiode zog die Arbeitslosenkasse die zwölf Monate vor Beginn der Rahmenfrist heran. Dies ergab einen versicherten Jahresverdienst von rund 26'300 Franken. Da die Frau demnach zu hohe Taggelder erhalten hatte, wurde sie verpflichtet, 5390 Franken zurückzuerstatten. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid im November 2025.
Die Frau zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Dort wiederholte sie im Wesentlichen dieselben Einwände, die sie bereits vor dem kantonalen Gericht vorgebracht hatte, ohne jedoch konkret aufzuzeigen, welche rechtlichen Fehler dem Urteil anhaften sollen. Das Bundesgericht hält fest, dass eine Beschwerde sachlich begründet sein muss: Es reicht nicht, einfach zu behaupten, das vorherige Urteil sei falsch, oder auf eine fehlende eigene Pflichtverletzung hinzuweisen, ohne zu erklären, warum dies für die Rückforderung relevant sein soll.
Da die Beschwerde diesen Anforderungen nicht genügte, trat das Bundesgericht darauf nicht ein. Gerichtskosten wurden ausnahmsweise keine erhoben.