Eine Frau, gegen die im Kanton Aargau ein Strafverfahren läuft, wollte das Verfahren vor der anstehenden Berufungsverhandlung stoppen. Sie stellte beim Obergericht Aargau Anträge auf Beweiserhebung und beantragte eine Verfahrenspause sowie eine weitere Fristverlängerung für ihre schriftliche Berufungsbegründung. Das Obergericht wies diese Anträge im Januar 2026 ab, liess aber ausdrücklich zu, dass die Beweisanträge an der mündlichen Verhandlung erneut gestellt werden können.
Die Frau zog daraufhin ans Bundesgericht und machte geltend, die wiederholte Ablehnung ihrer Beweisanträge komme einer unzulässigen Verweigerung des Rechts gleich. Ausserdem verlangte sie, die anberaumte Berufungsverhandlung zu sistieren, also zu verschieben.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es hielt fest, dass keine Rechtsverweigerung vorliegt: Das Obergericht hatte entschieden und der Frau die Möglichkeit offengelassen, ihre Anträge an der Hauptverhandlung erneut vorzubringen. Zudem genügte die Eingabe der Frau den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde nicht. Sie beschränkte sich auf allgemeine Kritik und pauschale Hinweise auf Verfassungsartikel, ohne konkret darzulegen, inwiefern das Obergericht Bundesrecht verletzt haben soll.
Die Frau muss die Gerichtskosten von 500 Franken tragen. Das Bundesgericht berücksichtigte dabei ihre finanzielle Lage und setzte den Betrag entsprechend tief an. Mit dem Entscheid wurde auch ihr Antrag auf Verschiebung der Berufungsverhandlung hinfällig.