Symbolbild
Bundesgericht bestätigt Steuerpflicht eines Mannes im Kanton Tessin
Ein Mann meldete 2018 seinen Wegzug vom Tessin nach Graubünden. Das Bundesgericht bestätigt dennoch seine unbeschränkte Steuerpflicht im Tessin für das gesamte Jahr 2018.

Im Dezember 2018 meldete ein Mann seinen Wegzug aus einer Tessiner Gemeinde und zog offiziell in eine Wohnung im Kanton Graubünden. Die Tessiner Steuerbehörden betrachteten ihn jedoch weiterhin als unbeschränkt steuerpflichtig im Tessin für das gesamte Steuerjahr 2018. Dagegen wehrte sich der Mann durch alle Instanzen – bis vor Bundesgericht.

Der Streit drehte sich im Kern um die Frage, wo der Mann am 31. Dezember 2018 den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hatte – denn dieser Zeitpunkt ist für die Steuerpflicht massgebend. Der Mann argumentierte, er habe im Dezember 2018 im Tessin keine Unterkunft mehr gehabt und sei bereits nach Graubünden gezogen. Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es stellte fest, dass seine Lebenspartnerin und die gemeinsame Tochter während des gesamten Jahres 2018 in einer ihm gehörenden Villa im Tessin wohnten. Die Lebenspartnerin und die Tochter zogen erst Mitte 2019 nach Graubünden, als das Schuljahr der Tochter abgeschlossen war.

Entscheidend war für das Bundesgericht, dass die Familie als Einheit betrachtet werden muss. Da Lebenspartner und Kind noch im Tessin lebten, lag auch der Lebensmittelpunkt des Mannes dort – selbst wenn er selbst bereits eine kleine Wohnung in Graubünden gemietet hatte. Hinzu kam, dass er keinen eigentlichen Umzug belegen konnte: Es gab weder Nachweise für einen Möbeltransport noch für den Kauf von Einrichtungsgegenständen für die neue Wohnung. Auch seine wirtschaftlichen und beruflichen Interessen verblieben im Tessin. Die wenigen Tage zwischen der Abmeldung am 16. Dezember und dem Jahresende fielen zudem in die Weihnachtszeit.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Mannes vollumfänglich ab – sowohl für die Kantonssteuern als auch für die direkte Bundessteuer. Die Gerichtskosten von 3000 Franken trägt er selbst.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 17. March 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 9C_328/2025