Der 1978 geborene Mann arbeitete zuletzt bis 2013 als Hilfsarbeiter. Bereits damals meldete er sich wegen starker Rückenschmerzen bei der IV-Stelle des Kantons Zürich an – ohne Erfolg. 2019 versuchte er es erneut, diesmal mit dem Hinweis auf eine Depression sowie Kopf- und Rückenschmerzen. Die IV-Stelle liess ihn von mehreren Fachärzten untersuchen, zuletzt durch ein interdisziplinäres Gutachterinstitut in Basel. Dessen Gutachten aus dem Jahr 2023 kam zum Schluss, dass der Mann zu 80 Prozent arbeitsfähig ist – sowohl in seinem früheren Beruf als auch in anderen leichten bis mittelschweren Tätigkeiten. Die IV-Stelle lehnte den Rentenantrag daraufhin ab.
Der Mann zog den Entscheid vor das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, das seine Klage ebenfalls abwies. Daraufhin gelangte er ans Bundesgericht. Er argumentierte, das Gutachten sei nicht überzeugend, seine Depression werde zu wenig ernst genommen, und er leide unter einer Suchterkrankung durch Kokainkonsum.
Das Bundesgericht folgte diesen Einwänden nicht. Die Gutachter hätten die psychiatrische Beurteilung sorgfältig begründet und festgestellt, dass keine eigenständige Depression, sondern lediglich eine Anpassungsstörung vorliege. Auch der Kokainkonsum begründe keine anerkannte Suchterkrankung im Sinne des Invalidenversicherungsrechts. Zudem habe sich laborchemisch gezeigt, dass der Mann die angegebenen Medikamente nachweislich nicht eingenommen hatte. Das Bundesgericht befand, dass die Vorinstanz das Gutachten zu Recht als beweiskräftig eingestuft hatte.
Schliesslich beantragte der Mann erstmals vor Bundesgericht auch berufliche Eingliederungsmassnahmen. Das Gericht lehnte auch dies ab: Seine Schwierigkeiten bei der Stellensuche seien nicht auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen, sondern auf andere Umstände – dafür sei nicht die IV, sondern allenfalls die Arbeitslosenversicherung zuständig. Der Mann muss die Gerichtskosten von 800 Franken tragen, erhält aber vorläufig Unterstützung durch die unentgeltliche Rechtspflege.