Symbolbild
Mann aus Lindau erhält keine Sozialhilfe
Ein Mann aus Lindau ZH wollte Sozialhilfe erhalten, die ihm die Gemeinde verweigert hatte. Das Bundesgericht trat auf seinen Fall nicht ein, weil er seine Eingabe nicht rechtzeitig begründete.

Die Gemeinde Lindau hatte einem Mann die Sozialhilfe verweigert, weil er nach ihrer Einschätzung nicht bedürftig genug war. Das Zürcher Verwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid im Dezember 2025. Der Mann wollte daraufhin das Bundesgericht anrufen und bat gleichzeitig darum, die Frist zur Begründung seiner Eingabe zu verlängern.

Das Bundesgericht wies ihn jedoch bereits im Januar 2026 schriftlich darauf hin, dass eine solche Fristverlängerung in Sozialhilfesachen nicht möglich ist. Wer beim Bundesgericht eine Eingabe macht, muss diese innerhalb der gesetzlichen Frist vollständig und mit einer ausreichenden Begründung einreichen. Die Frist lief am 2. Februar 2026 ab.

Bis zu diesem Datum lieferte der Mann keine inhaltliche Begründung. Er zeigte nicht auf, weshalb das Verwaltungsgericht den Sachverhalt falsch beurteilt oder das Recht falsch angewendet haben soll. Das blosse Einreichen einer Beschwerde ohne Begründung genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das Bundesgericht trat deshalb auf den Fall gar nicht erst ein. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 17. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 8C_37/2026