Symbolbild
Mann erhält keine Invalidenrente nach Sturz von der Leiter
Ein Mann stürzte bei der Arbeit von einer Leiter und verletzte sein Handgelenk schwer. Das Bundesgericht bestätigt: Eine Invalidenrente steht ihm nicht zu.

Ein 1985 geborener Mann arbeitete als Temporärangestellter in der Reinigungsbranche, als er im Juli 2022 bei der Arbeit von einer Leiter stürzte. Dabei brach er sich das rechte Handgelenk schwer. Nach einer Operation und medizinischer Behandlung stellte die Suva, die gesetzliche Unfallversicherung, ihre Leistungen Ende Oktober 2023 ein. Sie sprach dem Mann zwar eine Entschädigung für die bleibende körperliche Beeinträchtigung von rund 22'000 Franken zu, verweigerte aber eine monatliche Invalidenrente. Der Mann zog diesen Entscheid durch alle Instanzen – ohne Erfolg.

Das Bundesgericht musste prüfen, ob dem Mann eine Invalidenrente zusteht. Dafür wird verglichen, was er ohne Unfall verdient hätte, und was er trotz seiner Einschränkungen noch verdienen kann. Liegt der Einkommensverlust bei mindestens zehn Prozent, besteht ein Rentenanspruch. Medizinisch steht fest, dass der Mann zwar in seiner früheren Tätigkeit dauerhaft nicht mehr arbeiten kann, in einer leichten, angepassten Tätigkeit aber ganztags arbeitsfähig ist – allerdings mit Einschränkungen für die rechte Hand.

Strittig war zunächst, welcher Lohn als Vergleichsgrösse für das hypothetische Einkommen ohne Unfall heranzuziehen ist. Da der Mann in der Schweiz ausschliesslich in der Umzugs-, Reinigungs- und Hauswartbranche gearbeitet hatte, stützte das Gericht die Berechnung auf die Löhne dieser Branchen – nicht auf den Durchschnitt aller Wirtschaftszweige. Das ergab ein hypothetisches Jahreseinkommen ohne Unfall von rund 66'700 Franken. Beim erzielbaren Einkommen trotz Behinderung wurde ein Abzug von zehn Prozent vom statistischen Durchschnittslohn gewährt, was zu einem Invalideneinkommen von rund 60'700 Franken führte.

Der Mann hatte einen höheren Abzug von mindestens zwanzig Prozent gefordert, unter anderem mit dem Argument, seine rechte dominante Hand sei praktisch nur noch als Hilfshand einsetzbar. Das Bundesgericht wies dies zurück: Laut ärztlichem Gutachten kann er die rechte Hand für leichte Tätigkeiten bis zu einem Kilogramm weiterhin einsetzen. Von einer faktischen Einhändigkeit könne keine Rede sein. Der Einkommensvergleich ergibt damit einen Invaliditätsgrad von gerundet neun Prozent – und damit keinen Anspruch auf eine Invalidenrente, für die mindestens zehn Prozent erforderlich wären.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 17. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 8C_464/2025