Ein Mann aus dem Kanton Waadt war Anfang 2019 zu seiner betagten Mutter gezogen, um sie zu pflegen. Die Frau, Jahrgang 1938, litt unter einer langjährigen Medikamentenabhängigkeit, einer Persönlichkeitsstörung und war möglicherweise an Parkinson erkrankt. Sie war nicht mehr in der Lage, ihre eigenen Angelegenheiten zu regeln, weshalb ihr Sohn ihre Bankgeschäfte übernahm. Dabei verschaffte er sich Zugang zu ihren Konten und Bankkarten.
Zwischen Januar und Mai 2019 überwies der Mann ohne Wissen seiner Mutter insgesamt über 203'000 Franken von deren Konto auf seine eigenen Konten in der Schweiz und in Frankreich. Zudem hob er Bargeld ab und kaufte auf ihren Namen einen BMW, ohne ihre Zustimmung eingeholt zu haben. Im August 2019 wurde für die Mutter ein gesetzlicher Vertreter eingesetzt, der im September 2019 Strafanzeige erstattete. Die Mutter verstarb im August 2023, noch während des laufenden Verfahrens. Ihr Sohn ist ihr einziger Erbe.
Das Waadtländer Kantonsgericht bestätigte im Juli 2025 das erstinstanzliche Urteil: Der Mann wurde wegen Veruntreuung zum Nachteil einer nahen Person zu 18 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Vor Bundesgericht versuchte er, den Schuldspruch mit zwei Argumenten anzufechten: Erstens beanstandete er, dass bestimmte Zeugen nicht befragt worden seien. Zweitens machte er geltend, die Strafanzeige sei zu spät eingereicht worden, weil seine Mutter bereits im April 2019 von seinen Handlungen gewusst habe.
Das Bundesgericht wies beide Einwände ab. Zur Frage der Zeugeneinvernahmen hielt es fest, dass der Mann nicht ausreichend begründet hatte, weshalb diese für den Fall relevant gewesen wären. Zum Zeitpunkt der Strafanzeige stellte das Gericht fest, dass die Mutter erst am 28. Juni 2019 – nach Erhalt ihrer Kontoauszüge in Papierform – Gewissheit über die Überweisungen erlangt hatte. Zudem hatte sie aufgrund ihrer eingeschränkten Urteilsfähigkeit ohnehin nicht selbst Anzeige erstatten können; die dreimonatige Frist begann daher frühestens mit der Ernennung des gesetzlichen Vertreters im August 2019 zu laufen. Die Anzeige vom September 2019 war damit rechtzeitig erfolgt.