Ein afghanischer Staatsangehöriger wurde vom Regionalgericht Oberland wegen versuchter vorsätzlicher Tötung seiner Ehefrau sowie mehrfacher Drohung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Zusätzlich ordneten die Richter seine Ausweisung aus der Schweiz für acht Jahre an. Das Berner Obergericht bestätigte dieses Urteil in allen Punkten. Dagegen wandte sich der Mann ans Bundesgericht – allerdings nur gegen die Ausweisung, nicht gegen die Freiheitsstrafe.
Der Mann war 2015 im Alter von 32 Jahren zusammen mit seiner Ehefrau und zwei Kindern in die Schweiz eingereist. Sein Asylgesuch wurde abgewiesen, er wurde jedoch vorläufig aufgenommen und erhielt später eine Aufenthaltsbewilligung. Bereits vor der Tat war er den Behörden wegen häuslicher Gewalt bekannt. Im Jahr 2020 wurde er sogar ausdrücklich aufgefordert, jegliche Gewalt gegenüber seiner Frau zu unterlassen – ohne Erfolg. Seit der Inhaftierung im November 2022 leben die Eheleute gerichtlich getrennt; die Kinder stehen unter der Obhut der Mutter. Der Kontakt zu den Kindern ist ihm verboten, wobei er dieses Verbot mehrfach missachtete.
Vor Bundesgericht argumentierte der Mann, eine Ausweisung treffe ihn besonders hart, weil sie seine Beziehung zur minderjährigen Tochter endgültig zerstören würde. Das Bundesgericht liess dieses Argument nicht gelten. Da er kein Sorge- oder Obhutsrecht hat, reicht es nach der Rechtsprechung grundsätzlich aus, wenn er den Kontakt zur Tochter vom Ausland aus über moderne Kommunikationsmittel pflegen kann. Zudem sei derzeit völlig offen, ob überhaupt eine Annäherung zwischen Vater und Tochter stattfinden werde. Auch das Argument, er sei keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit, überzeugte die Richter nicht: Bei schweren Straftaten wie dem versuchten Totschlag sei selbst ein geringes Rückfallrisiko nicht hinnehmbar.
Was eine mögliche Rückkehr nach Afghanistan betrifft, hielt das Bundesgericht fest, dass kein definitives Hindernis für den Vollzug der Ausweisung bestehe. Der Mann habe seine Kindheit und Jugendjahre in Afghanistan verbracht, spreche Dari und kenne die Kultur des Landes. Seine Chancen auf eine Wiedereingliederung seien in der Schweiz und in Afghanistan angesichts fehlender Schul- und Berufsausbildung etwa vergleichbar. Die Beschwerde wurde abgewiesen.