Zwischen 2009 und 2013 liess ein Mann an seiner Liegenschaft verschiedene Schreinerarbeiten ausführen. Weil er die Arbeiten für mangelhaft und die Rechnungen für überhöht hielt, verweigerte er die Zahlung von rund 50'000 Franken. Der Schreiner seinerseits reichte 2017 beim zuständigen Gericht ein Gesuch ein, um ein gesetzliches Pfandrecht auf der Liegenschaft des Mannes eintragen zu lassen. Dazu legte er einen Kostenvoranschlag vom Dezember 2016 vor. Der Mann bestritt, diesen Kostenvoranschlag je bestellt oder erhalten zu haben, und erstattete 2018 Strafanzeige wegen Urkundenfälschung.
Die Staatsanwaltschaft trat auf die Strafanzeige nicht ein, und auch die kantonalen Gerichte sowie das Bundesgericht bestätigten diese Entscheidung bis 2020. Jahre später – im Dezember 2023 – wurde der Mann zivilrechtlich verurteilt, dem Schreiner rund 85'000 Franken zu bezahlen. Dieses Zivilurteil wollte er nun als neues Beweismittel nutzen, um die frühere Entscheidung, die Strafanzeige nicht zu verfolgen, rückgängig zu machen. Er stellte deshalb beim Waadtländer Kantonsgericht einen entsprechenden Antrag auf Wiederaufnahme.
Das Kantonsgericht trat auf diesen Antrag nicht ein, und das Bundesgericht bestätigt diesen Entscheid nun – allerdings mit einer anderen Begründung. Das Bundesgericht hält fest, dass ein solcher Wiederaufnahmeantrag grundsätzlich nur gegen Urteile möglich ist, die eine Person verurteilen oder freisprechen. Eine Entscheidung, eine Strafanzeige gar nicht erst zu untersuchen, fällt nicht in diese Kategorie. Für solche Fälle sieht das Gesetz einen anderen Weg vor: Der Mann hätte direkt bei der Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme der Voruntersuchung beantragen müssen – ein Verfahren, das an weniger strenge Voraussetzungen geknüpft ist.
Da der Mann den falschen Rechtsweg eingeschlagen hat, bleibt sein Antrag erfolglos. Er muss zudem die Gerichtskosten von 3000 Franken tragen.