Symbolbild
Eltern dürfen Sohn nicht vom Schwimmunterricht befreien lassen
Eltern der Palmarianischen Kirche wollten ihren Sohn aus religiösen Gründen vom Schwimmunterricht befreien lassen. Das Bundesgericht lehnt dies ab.

Ein Ehepaar aus dem Kanton Uri, das der Palmarianischen Kirche angehört, beantragte beim Schulrat, ihren Sohn vom obligatorischen Schwimmunterricht zu befreien. Zur Begründung führten sie an, dass der Besuch eines Schwimmbades nach den Regeln ihrer Kirche eine schwere Sünde darstelle und bei wiederholtem Verstoss sogar mit dem Ausschluss aus der Glaubensgemeinschaft bestraft werden könne. Der Schulrat, der kantonale Erziehungsrat und schliesslich das Urner Obergericht lehnten das Gesuch ab. Daraufhin gelangten die Eltern ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht bestätigt die Entscheide der kantonalen Behörden. Es anerkennt zwar, dass die Pflicht zur Teilnahme am Schwimmunterricht in die Glaubens- und Gewissensfreiheit der Familie eingreift und dass die religiösen Überzeugungen der Eltern ernst zu nehmen sind. Dennoch überwiege das öffentliche Interesse: Der obligatorische Schwimmunterricht fördere die soziale Eingliederung aller Kinder, schaffe Chancengleichheit und vermittle wichtige Schwimmkenntnisse im Sinne der Gesundheitsvorsorge.

Das Gericht betont, dass Ausnahmen vom Pflichtunterricht für einzelne Fächer grundsätzlich nur sehr zurückhaltend gewährt werden dürfen. Dieser Grundsatz gelte unabhängig von der Herkunft oder der Religionszugehörigkeit der betroffenen Kinder. Auch der Umstand, dass den Eltern bei Verweigerung des Dispenses keine flankierenden Massnahmen – etwa besondere Badebekleidung – zur Verfügung stünden, ändere daran nichts. Das Bundesgericht verweist zudem auf das Gebot der Gleichbehandlung: Es wäre problematisch, einzelnen Glaubensgemeinschaften eine Befreiung zu gewähren, anderen aber nicht.

Ein Urteil des liechtensteinischen Staatsgerichtshofs, der in einem vergleichbaren Fall die Befreiung vom Schwimmunterricht für Angehörige der Palmarianischen Kirche zugelassen hatte, überzeugt das Bundesgericht nicht. Die integrative und sozialisierende Funktion des Schwimmunterrichts gelte für alle Schulkinder gleichermassen. Die Eltern müssen die Verfahrenskosten von 2000 Franken tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 17. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 2C_300/2023