Symbolbild
Burundische Familie muss mit Nothilfe auskommen
Eine Familie aus Burundi stellte nach ihrer Rückschaffung nach Kroatien erneut ein Asylgesuch in der Schweiz. Das Bundesgericht bestätigt: Sie hat nur Anspruch auf Nothilfe, nicht auf reguläre Sozialhilfe.

Eine Familie aus Burundi – Eltern und vier Kinder – reiste 2022 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Da Kroatien für die Prüfung des Gesuchs zuständig war, wurde die Familie im März 2023 dorthin zurückgeschafft. Bereits zwei Wochen später reiste sie erneut in die Schweiz ein und stellte ein zweites Asylgesuch. Die Schweizer Behörden behandelten dieses als sogenanntes Mehrfachgesuch – also als erneutes Gesuch nach einem bereits abgeschlossenen Verfahren.

Ab ihrer Wiedereinreise erhielt die Familie Nothilfe von sieben Franken pro Person und Tag, später auch eine Wohnung. Die Eltern verlangten jedoch, in die reguläre Sozialhilfe aufgenommen zu werden, die deutlich höhere Leistungen umfasst. Sie argumentierten unter anderem, dass europäische Mindeststandards für Asylsuchende eingehalten werden müssten und dass der konkrete Bedarf ihrer Kinder nie individuell ermittelt worden sei.

Das Bundesgericht wies diese Argumente ab. Es hält fest, dass die EU-Aufnahmerichtlinie, welche Mindeststandards für Asylsuchende vorschreibt, von der Schweiz bewusst nicht übernommen wurde und daher nicht anwendbar ist. Wer in der Schweiz ein Mehrfachgesuch stellt, hat – wie abgewiesene Asylsuchende – keinen Anspruch auf reguläre Sozialhilfe, sondern nur auf die verfassungsrechtlich garantierte Nothilfe. Diese deckt das absolut Notwendige ab: Nahrung, Kleidung, Unterkunft und medizinische Grundversorgung.

Das Gericht betonte zudem, dass die Familie nicht dargelegt habe, welche konkreten Bedürfnisse – auch der Kinder – durch die gewährte Nothilfe und die erbrachten Sachleistungen nicht gedeckt worden seien. Die Beschwerde wurde vollständig abgewiesen. Da die Familie die Kosten nicht tragen kann, werden ihr diese vorläufig erlassen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 17. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 8C_423/2024