Ein unverheiratetes Paar aus dem Kanton Solothurn hatte 2024 vor Gericht eine Vereinbarung über das Besuchsrecht für ihren gemeinsamen Sohn (geboren 2022) getroffen. Die Vereinbarung sah ein stufenweises Modell in sechs Phasen vor, mit zunehmendem Betreuungsumfang durch den Vater. Ab der vierten Phase durfte der Vater das Kind ohne Aufsicht betreuen – allerdings nur, wenn er jeweils zu Beginn und am Ende des Besuchs einen negativen Alkoholtest vorwies. Seit Juli 2024 fanden jedoch keine Besuche mehr statt.
Im November 2024 beantragte der Vater beim Gericht, das vereinbarte Besuchsrecht zwangsweise durchzusetzen. Das Amtsgericht gab ihm im März 2025 recht und drohte der Mutter Strafen an, falls sie das Besuchsrecht weiterhin verweigere. Noch bevor das Obergericht Solothurn über die Beschwerde der Mutter entschied, griff die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ein: Sie regelte das Besuchsrecht im April 2025 vorläufig neu – der Vater darf seinen Sohn seither jeden zweiten Samstag oder Sonntag für zwei Stunden an einem neutralen Ort und unter fachlicher Begleitung treffen. Das Obergericht hob daraufhin den Vollstreckungsentscheid des Amtsgerichts auf.
Der Vater zog den Fall ans Bundesgericht. Er argumentierte, das ursprüngliche Urteil von 2024 sei nach wie vor gültig und müsse vollstreckt werden. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es hielt fest, dass das ursprüngliche Besuchsrecht durch den Entscheid der KESB vom April 2025 bereits vorläufig abgeändert worden war. Ein Urteil, das nicht mehr in Kraft ist, könne nicht vollstreckt werden – unabhängig davon, ob das Kindeswohl tatsächlich gefährdet sei oder nicht.
Zusätzlich hatte der Vater beantragt, ihm für das Verfahren vor dem Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege – also die Übernahme der Anwalts- und Gerichtskosten durch den Staat – zu gewähren. Das Obergericht hatte dies abgelehnt, weil sein Standpunkt nach dem KESB-Entscheid von vornherein aussichtslos gewesen sei. Das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung: Nach der vorläufigen Neuordnung des Besuchsrechts durch die KESB hätte der Vater seine Beschwerde nicht weiterverfolgen sollen. Die Gerichtskosten von 2000 Franken trägt er selbst.