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Mann verpasst Frist – Bundesgericht behandelt seinen Fall nicht
Ein Mann wollte sich gegen eine Geldforderung der Stadt Zürich wehren, reichte seine Eingabe aber zu spät ein. Das Bundesgericht tritt auf seine Klage nicht ein.

Die Stadt Zürich hatte gegen einen Mann eine Betreibung eingeleitet und forderte von ihm 400 Franken sowie 330 Franken zuzüglich Zinsen und eine Mahngebühr von 20 Franken. Das Bezirksgericht Meilen gab der Stadt im November 2025 recht und erlaubte ihr, die Schulden zwangsweise einzutreiben. Der Mann legte dagegen beim Zürcher Obergericht Beschwerde ein, das jedoch im Januar 2026 nicht darauf eintrat.

Daraufhin wandte sich der Mann ans Bundesgericht. Dieses stellte fest, dass der Entscheid des Obergerichts ihm am 13. Januar 2026 zugestellt worden war. Die gesetzliche Frist von 30 Tagen, um beim Bundesgericht Beschwerde einzureichen, lief damit bis zum 12. Februar 2026. Der Mann übergab seine Eingabe jedoch erst am 21. Februar 2026 der Post – also neun Tage zu spät.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde deshalb nicht ein. Es hielt fest, dass die Eingabe offensichtlich verspätet sei. Zusätzlich bemängelte es, dass die Beschwerde auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen nicht genügte: Der Mann hatte seine Kritik am Entscheid nicht ausreichend begründet.

Trotz des gescheiterten Verfahrens verzichtete das Bundesgericht ausnahmsweise darauf, dem Mann Gerichtskosten aufzuerlegen. Die Stadt Zürich erhielt ebenfalls keine Entschädigung, da sie im Verfahren vor Bundesgericht keinen eigenen Aufwand hatte.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 13. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 4D_25/2026