Symbolbild
Bundesgericht schickt Einvernahmeprotokoll in die Ukraine
Die Ukraine ermittelt wegen Korruption und bat die Schweiz um Hilfe. Das Bundesgericht erlaubt die Weitergabe eines Befragungsprotokolls an Kiew.

Das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine führt ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs und Geldwäscherei. Im Rahmen dieses Verfahrens ersuchte die Ukraine die Schweiz um Unterstützung – unter anderem um die Befragung eines Mannes als Zeugen. Die Bundesanwaltschaft lud ihn im September 2025 zur Einvernahme vor. Der Mann erschien zwar in Begleitung seines Anwalts, verweigerte jedoch jede Aussage.

Die Bundesanwaltschaft ordnete daraufhin an, das Befragungsprotokoll – das lediglich die Aussageverweigerung dokumentiert – an die ukrainischen Behörden zu übermitteln. Der Mann wehrte sich dagegen und argumentierte, ein leeres Protokoll ohne eigentliche Aussagen habe keinen Beweiswert und sei für die Untersuchung nutzlos. Als mildere Alternative schlug er vor, der Ukraine lediglich schriftlich mitzuteilen, dass die Befragung stattgefunden habe und er von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht habe.

Das Bundesstrafgericht wies seine Einwände ab. Auch das Bundesgericht trat auf seine weitere Beschwerde nicht ein. Es hielt fest, dass für eine Verweigerung der Rechtshilfe die verlangten Unterlagen offensichtlich ungeeignet sein müssten, die Untersuchung voranzutreiben. Dies sei hier nicht der Fall. Zudem komme einem förmlichen Einvernahmeprotokoll – auch wenn darin nur die Aussageverweigerung festgehalten wird – ein anderer Beweiswert zu als einer blossen zusammenfassenden Mitteilung. Der Mann habe ausserdem nicht konkret dargelegt, inwiefern er ein schützenswertes Interesse daran habe, dass das Protokoll nicht weitergegeben werde.

Das Bundesgericht befand schliesslich, dass kein besonders bedeutender Fall vorliege, der eine vertiefte Prüfung rechtfertigen würde. Der Mann muss die Verfahrenskosten von 2000 Franken selbst tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 13. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 1C_98/2026