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Ehepaar verpasst Frist – Bundesgericht tritt auf Klage nicht ein
Ein Ehepaar aus Genf wollte einen Entscheid des Hospice général anfechten, reichte seine Eingabe aber zu spät ein. Das Bundesgericht lehnte die Beschwerde deshalb ab.

Ein Ehepaar aus Genf hatte sich gegen einen Entscheid des Hospice général – der kantonalen Sozialhilfebehörde – gewehrt. Das Genfer Verwaltungsgericht erklärte ihre Beschwerde im Oktober 2025 für unzulässig und leitete die Eingabe als Erlassgesuch an die Behörde weiter. Dagegen wollte das Ehepaar ans Bundesgericht gelangen.

Das Problem: Der eingeschriebene Brief mit dem Urteil des Genfer Gerichts wurde vom Ehepaar nicht abgeholt. Gemäss Schweizer Recht gilt ein solcher Brief spätestens sieben Tage nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als zugestellt. Da das Schreiben bis zum Ablauf der Abholfrist am 12. November 2025 nicht abgeholt wurde, begann die 30-tägige Frist zur Weiterziehung ans Bundesgericht am 13. November 2025 zu laufen – und endete am 12. Dezember 2025.

Das Ehepaar reichte seine Eingaben jedoch erst am 19. Dezember 2025 und am 14. Januar 2026 ein – also deutlich nach Ablauf der Frist. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde damit offensichtlich verspätet war, und trat darauf nicht ein. Das Verfahren wurde von einem Einzelrichter in einem vereinfachten Verfahren erledigt.

Angesichts der Umstände verzichtete das Bundesgericht ausnahmsweise darauf, dem Ehepaar Gerichtskosten aufzuerlegen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 13. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 8C_25/2026