Eine 1974 geborene Finanzanalystin arbeitete von April 2008 bis Juni 2009 bei einem Unternehmen und war dort einer Pensionskasse angeschlossen. Bereits ab Juli 2009 war sie vollständig arbeitsunfähig. Weil sie ihren Antrag bei der IV-Stelle jedoch erst im Februar 2019 stellte, sprach ihr die IV-Stelle eine ganze Invalidenrente erst ab August 2019 zu. Im November 2021 verlangte die Frau auch von der Pensionskasse die ihr zustehenden Leistungen. Die Pensionskasse anerkannte zwar ihren Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, aber ebenfalls erst ab August 2019.
Die Frau war damit nicht einverstanden und klagte vor dem Genfer Kantonsgericht. Sie argumentierte, dass die verspätete Anmeldung bei der IV nur für die staatliche Invalidenversicherung Folgen haben dürfe, nicht aber für die weitergehende berufliche Vorsorge ihrer Pensionskasse. Das Kantonsgericht wies die Klage ab, weil es das Reglement der Pensionskasse als schweigend bezüglich des Rentenbeginns betrachtete und deshalb die IV-Regeln direkt anwandte.
Das Bundesgericht sah dies anders. Es stellte zunächst fest, dass die IV-Stelle in ihrem Vorentscheid vom Oktober 2022 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab Juli 2009 anerkannt hatte – und damit einen Rentenanspruch ab Juli 2010. Das Bundesgericht stellte zudem klar, dass das Reglement der Pensionskasse durchaus Aussagen zum Rentenbeginn macht: Es sieht vor, dass der Rentenanspruch entsteht, sobald jemand invalid wird. Das Reglement der Pensionskasse geht in mehreren Punkten über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus und weicht damit bewusst von den IV-Regeln ab. Unklarheiten im Reglement sind zugunsten der Versicherten auszulegen.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Frau gut und sprach ihr rückwirkend ab dem 26. November 2016 eine ganze Invalidenrente zu – soweit der Anspruch nicht bereits verjährt war. Die Kinderrente wird ab der Geburt ihrer Tochter im November 2017 gewährt. Die Pensionskasse muss zudem die Verfahrenskosten von 800 Franken und eine Parteientschädigung von 3000 Franken tragen.