Symbolbild
Bundesgericht tritt auf Klage gegen Richter nicht ein
Ein Mann wollte den Präsidenten des Bezirksgerichts Muri wegen Befangenheit ablehnen. Das Bundesgericht liess seine Eingabe nicht zu, weil sie ungenügend begründet war.

Ein Mann hatte beim Bezirksgericht Muri mehrere Anträge gestellt, um den Gerichtspräsidenten wegen angeblicher Befangenheit aus dem Verfahren auszuschliessen. Zudem beantragte er, auch eine Bezirksrichterin desselben Gerichts für befangen zu erklären. Das Obergericht des Kantons Aargau hatte seine Eingaben bereits Ende 2025 abgewiesen oder für gegenstandslos erklärt.

Beim Antrag gegen die Bezirksrichterin stellte das Bundesgericht fest, dass dieser gar nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen war. Ausserdem hatte das Obergericht deren Ausschluss aus dem Verfahren bereits im August 2025 auf Antrag des Gerichtspräsidenten selbst bewilligt. Ein erneuter Antrag auf dasselbe Ziel war daher unzulässig.

Beim Antrag gegen den Gerichtspräsidenten hatte das Obergericht festgehalten, dass ein nahezu identisches Gesuch vom Gerichtspräsidenten selbst bereits im November 2025 als missbräuchlich abgewiesen worden war – und dieser Entscheid war nicht weitergezogen worden und damit rechtskräftig. Das Obergericht hielt zudem fest, dass die Mitwirkung des Gerichtspräsidenten in früheren Zivilverfahren mit dem Mann keinen Ausstandsgrund im laufenden Strafverfahren begründe.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe des Mannes nicht ein, weil er sich mit der detaillierten Begründung des Obergerichts nicht auseinandergesetzt hatte. Statt konkreter Argumente hatte er lediglich Gesetzesartikel zitiert und frühere Vorbringen wiederholt. Das reicht vor Bundesgericht nicht aus. Sein Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten wurde ebenfalls abgelehnt, weil seine Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Er muss 500 Franken Gerichtskosten bezahlen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 13. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 7B_32/2026