Im Jahr 2009 liess sich ein Mann sein angespartes Pensionskassenguthaben von rund 3,45 Millionen Franken auszahlen. Er begründete dies damit, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen zu wollen. Das Bundesgericht stellte jedoch in einem früheren Verfahren fest, dass dieser Grund nicht zutraf – der Mann wurde nie selbständig. Deshalb wurde das Kapital nicht zum günstigeren Vorsorgetarif besteuert, sondern zusammen mit den übrigen Einkünften des Ehepaars, was zu einer deutlich höheren Steuerbelastung führte.
Das Ehepaar versuchte in den Folgejahren mehrfach, die Situation zu korrigieren. Es zahlte das Geld an die Freizügigkeitsstiftung zurück und bezog es kurz darauf erneut – wiederum mit der Begründung, eine selbständige Tätigkeit aufnehmen zu wollen. Auch dieser zweite Bezug wurde steuerlich nicht als Vorsorgekapital anerkannt. Die Steuerhoheit lag beim Kanton Aargau, der das Kapital ordentlich besteuerte. Das Bundesgericht bestätigte diese Beurteilung in mehreren Urteilen.
Im März 2024 ersuchte das Ehepaar das Steueramt Aargau, ihnen die auf die Kapitalleistung entfallende Bundessteuer von rund 362'000 Franken zu erlassen. Bis Oktober 2024 war der ausstehende Betrag inklusive Verzugszinsen auf rund 390'000 Franken angewachsen. Das Steueramt lehnte das Gesuch ab, das Aargauer Verwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid. Für einen Steuererlass müssen zwei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein: eine finanzielle Notlage und eine grosse Härte. Das Gericht stellte fest, dass das Ehepaar Ende 2023 über ein Reinvermögen von rund 1,7 Millionen Franken verfügte – von einer Notlage konnte keine Rede sein.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde des Ehepaars nicht ein. Es hielt fest, dass im Erlassverfahren nicht erneut die Richtigkeit der ursprünglichen Steuerveranlagung in Frage gestellt werden kann. Da bereits eines der zwei notwendigen Kriterien – die finanzielle Notlage – eindeutig nicht erfüllt war, fiel ein Erlass ausser Betracht. Das Ehepaar muss die Verfahrenskosten von 4'000 Franken tragen.