Zwei Miteigentümer von Grundstücken in Taverne, einer Ortschaft der Gemeinde Torricella-Taverne im Tessin, wehren sich seit Jahren gegen Einschränkungen im Zonenplan. Ihr Land wurde teilweise als öffentliche Freizeitzone (AP3) und als öffentlicher Parkplatz (P15) ausgewiesen. Die Eigentümer störten sich vor allem daran, dass diese Zonen den einzigen Zugang zu ihrem Grundstück mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen blockieren würden.
Das kantonale Verwaltungsgericht hatte im Dezember 2025 teilweise zugunsten der Eigentümer entschieden: Es hob einen weiteren Parkplatz-Eintrag (P16) auf einem anderen Grundstück auf, bestätigte aber grundsätzlich die Zonen AP3 und P15. Gleichzeitig wies es die Sache an die Kantonsregierung zurück mit dem Auftrag, die genaue Ausdehnung der Zonen so anzupassen, dass der Zugang zum Grundstück mit Fahrzeugen gewährleistet bleibt.
Die Eigentümer zogen diesen Entscheid ans Bundesgericht und verlangten, die Zonen AP3 und P15 vollständig aufzuheben. Das Bundesgericht trat jedoch gar nicht auf die Beschwerde ein. Der Grund: Das Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts ist kein abschliessender Entscheid, sondern ein Rückweisungsentscheid – das heisst, das Verfahren auf kantonaler Ebene ist noch nicht beendet. Solche Zwischenentscheide können beim Bundesgericht nur unter engen Voraussetzungen angefochten werden, etwa wenn den Betroffenen ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht.
Die Eigentümer hatten nicht dargelegt, warum diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Kantonsregierung bei der Neufestlegung der Zonengrenzen noch einen erheblichen Ermessensspielraum hat und die Eigentümer dabei angehört werden müssen. Eine blosse Verlängerung des Verfahrens oder höhere Kosten gelten nicht als ausreichender Grund, um einen Zwischenentscheid vor Bundesgericht anzufechten. Die Eigentümer müssen nun das kantonale Verfahren abwarten und können erst nach einem abschliessenden Entscheid wieder ans Bundesgericht gelangen. Die Gerichtskosten von 2000 Franken gehen zu ihren Lasten.