Am 20. Juni 2020 blockierte die Klimagruppe «Extinction Rebellion» die Zürcher Quaibrücke mit rund 350 Teilnehmenden. Die Polizei tolerierte die unbewilligte Kundgebung zunächst rund 40 Minuten, forderte die Demonstrierenden dann aber mehrfach auf, die Brücke zu verlassen. Ein Teil der Aktivisten setzte sich auf die Fahrbahn und verhakte sich ineinander, sodass die Polizei einzelne Personen wegtragen musste. Insgesamt wurden 255 Personen kontrolliert und weggewiesen. Der Tramverkehr über die Quaibrücke war während mehrerer Stunden unterbrochen; fünf Tramlinien mussten umgeleitet oder vorzeitig gewendet werden.
Ein Teilnehmer der Kundgebung war nach eigenen Angaben kein Teil der Sitzblockade, sondern stand auf der Fahrbahn und schwenkte Fahnen. Er blieb auch nach Ablauf der von der Polizei gesetzten Frist auf der Brücke. Das Bezirksgericht und das Zürcher Obergericht verurteilten ihn wegen Nötigung und Störung eines öffentlichen Betriebs zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 50 Franken. Er wehrte sich dagegen und verlangte einen Freispruch.
Das Bundesgericht weist seine Beschwerde ab. Es hält fest, dass auch wer nicht sitzend blockiert, sondern stehend auf der Fahrbahn verbleibt, zur Blockade beiträgt. Die Richter bestätigen, dass die Störung des Trambetriebs die nötige Intensität erreichte: Fünf Linien waren über mehrere Stunden beeinträchtigt, was erhebliche Verspätungen verursachte. Auch die Nötigung der Autofahrenden sei trotz eines möglichen Umwegs über die nahe Münsterbrücke gegeben, da es nachweislich zu erheblichen Verzögerungen und Stau kam.
Das Bundesgericht betont zudem, dass die Versammlungs- und Meinungsfreiheit die Verurteilung nicht verhindert. Die Aktivisten hätten ihr Anliegen in einer Fussgängerzone oder auf einem weniger befahrenen Strassenabschnitt kundtun können. Die vollständige Sperrung einer zentralen Verkehrsachse sei für die Sensibilisierung der Bevölkerung nicht notwendig gewesen. Da die Geldstrafe tief und bedingt ausgefällt wurde, sieht das Gericht auch darin keinen unverhältnismässigen Eingriff in die Grundrechte des Verurteilten.