Eine GmbH, die ein Gebäude an der Dorfstrasse 10 in Flüelen besitzt, hatte 2015 die Bewilligung erhalten, Gewerberäume in Wohnungen umzubauen. Bei späteren Kontrollen stellten die Behörden mehrere Abweichungen vom bewilligten Projekt fest: Mängel beim Brandschutz, eine nicht bewilligte Aussenbeleuchtung sowie ein ohne Genehmigung errichtetes Studio. Die Baukommission erliess 2021 entsprechende Verfügungen – diese wurden jedoch später für ungültig erklärt, weil ein befangenes Mitglied mitgewirkt hatte.
Nach eineinhalb Jahren Untätigkeit kündigte die neu besetzte Baukommission im August 2024 einen Augenschein für den 18. September 2024 an. Die GmbH wehrte sich dagegen durch alle kantonalen Instanzen – ohne Erfolg. Sie argumentierte, sie habe aufgrund der langen Untätigkeit der Behörden darauf vertraut, dass das Verfahren eingestellt sei, und deshalb weitere bauliche Massnahmen vorgenommen sowie die Wohnungen vermietet. Der angekündigte Augenschein bedrohe diesen Zustand.
Das Bundesgericht wies die Klage ab, ohne sie inhaltlich zu prüfen. Es befand, die GmbH habe nicht ausreichend dargelegt, dass ihr durch den Augenschein ein Nachteil entstehe, der sich später nicht mehr beheben liesse. Ein Augenschein dient lediglich der Feststellung des tatsächlichen Zustands und greift noch nicht in die Rechte der Betroffenen ein. Allfällige Nachteile könnten im weiteren Verfahren noch angefochten werden.
Das Bundesgericht hielt ergänzend fest, es sei ohnehin nicht ersichtlich, weshalb eine reine Bestandsaufnahme vor Ort den Vertrauensschutz der GmbH verletzen sollte. Die Gerichtskosten von 1000 Franken gehen zu Lasten der GmbH.